Vorläufiger Personalausweis:
Der vorläufige Personalausweis kann erstellt werden, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht worden ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie kurzfristig einen gültiges Ausweisdokument vorlegen müssen. Der vorläufige Personalausweis ist maximal drei Monate gültig und wird zeitlich entsprechend des Verwendungszwecks angepasst. (Unterlagen s.o.)
Namensänderung:
Bei einer Namensänderung muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.
Ändert sich durch Heirat der Name, kann der Personalausweis max. 8 Wochen vor dem Trautermin beantragt werden.
Personalausweis für Minderjährige:
Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres können ihren Personalausweis alleine beantragen, sofern sie bereits über ein Ausweisdokument mit Lichtbild verfügen.
Die Ausstellung eines Personalausweises ist auch für unter 16-jährige möglich.
Grundsätzlich müssen beide Elternteile, oder ein Elternteil mit Vollmacht des anderen (siehe Downloads/Links) und das Kind bei der Beantragung des Ausweises anwesend sein.
Ausnahmen:
- getrennt lebende oder geschiedene Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht (verschiedene Meldeadressen):
Der Elternteil bei dem das Kind gemeldet ist kann den Antrag mit dem Kind alleine stellen.
- getrennt lebende oder geschiedene Eltern mit alleinigem Sorgerecht:
Der Elternteil, der das Sorgerecht hat, kann den Antrag mit dem Kind alleine stellen. Das Sorgerecht muss nachgewiesen werden.
- Die ledige, alleinstehende Mutter:
Ist das Kind bei der ledigen, alleinstehenden Mutter angemeldet, kann die Mutter den Antrag mit dem Kind alleine stellen.
- Der ledige, alleinstehende Vater:
Ist das Kind bei dem ledigen, alleinstehenden Vater angemeldet, benötigt dieser einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder eine Vollmacht der Mutter.
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