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Ressort Umweltschutz

Lärmaktionsplan

Die Lärmaktionsplanung ist ein Bestandteil der EU-Umgebungslärmrichtlinie und dient als Planungsinstrument zur Reduktion von Umgebungslärm. Die Erstellung von Lärmaktionsplänen ist in §47a bis f im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Dabei handelt es sich um eine staatliche Pflichtaufgabe.

Ziele der Lärmaktionsplanung

Lärmaktionspläne sollen eine Lärmminderung in besonders belasteten Gebieten erreichen. Dazu können die Gemeinden auf Basis der Ergebnisse der Lärmkarten Lärmbrennpunkte identifizieren und gezielt Maßnahmen zur Lärmminderung festlegen und Prioritäten für deren Realisierung setzen. 

Das Hauptziel der Planung ist eine höhere Lebensqualität in den Städten. Konkret geht es darum, potenziell gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen zu vermeiden, Belästigungen zu verringern und den Menschen einen ungestörten Schlaf zu ermöglichen.

Ein weiteres Ziel der Lärmaktionsplanung ist der Schutz von ruhigen Gebieten vor einer Zunahme von Lärm.

Lärmsituation in Wuppertal - Ergebnisse der Runde 4

Im Vergleich zu den vorangegangenen Runden werden niedrigere Auslösewerte von 65 dB(A) für den 24-Stunden-Tag (LDEN) und 55 dB(A) für den Nachtzeitraum von 22 bis 6 Uhr (LNight) angesetzt. Hintergrund dieser Auslösewerte ist die medizinisch gesicherte Erkenntnis, dass dauerhafte Lärmbelastungen oberhalb dieser Schwellenwerte zu signifikanten Steigerungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen können. Der Hauptverursacher von Lärm in Wuppertal war und ist der Straßenverkehr. Am Gesamttag sind rund 41.900 und in den Nachtstunden rund 46.900 Personen Immissionspegeln oberhalb der Auslösewerte der Lärmaktionsplanung ausgesetzt. Vom Eisenbahnverkehrslärm sind oberhalb der Auslösewerte rund 3.040 Personen am Gesamttag und rund 4.600 Personen in der Nacht betroffen. Bei der Schwebebahn sind es am Gesamttag rund 800 und in der Nacht rund 500 Personen. Bei den lärmkartierten Industrie- und Gewerbeanlagen sind keine Personen von Lärmpegeln oberhalb der Auslösewerte betroffen. 

In die Lärmaktionsplanung fließen die Bereiche ein, in denen die Auslösewerte von 65 dB(A) für den 24-Stunden-Tag (LDEN) und 55 dB(A) für den Nachtzeitraum von 22 bis 6 Uhr (LNight) überschritten werden. Die erhöhte Anzahl an Lärmbrennpunkten im Vergleich zum Lärmaktionsplan der 3. Runde resultiert hauptsächlich aus der Herabsenkung der Schwellenwerte. Im Ergebnis liegen 213 Lärmbrennpunkte vor, davon 12 an Bundesautobahnen. Vor dem Hintergrund der finanziellen und personellen Ressourcen der Stadt Wuppertal erscheint wenig realistisch, dass für all diese Lärmbrennpunkte, möglichst in den kommenden 5 Jahren, Lärmminderungsmaßnahmen in die Wege geleitet oder umgesetzt werden. Deshalb ist eine Konzentration auf eine geringere, handhabbarere Anzahl an Lärmbrennpunkten erforderlich. Alle noch nicht umgesetzten Maßnahmen aus der dritten Runde sind aktualisiert und überprüft worden. Hinzu kamen weitere 15 Lärmbrennpunkte aus der Lärmaktionsplanung der 4. Runde, an denen vertiefend Lärmminderungsmaßnamen für den Straßenverkehr geprüft und ausgearbeitet werden. Diese Auswahl erfolgt auf Grundlage der Betroffenheiten, vorhandener Synergien zu anderen Planungen und einer Ersteinschätzung möglicher Handlungsansätze. 

Zur Lärmminderung an den untersuchten innerstädtischen Lärmbrennpunkten im Straßenverkehr werden zusätzlich zu den in Runde 3 empfohlenen und geprüften Maßnahmen folgende Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung bzw. weiteren Prüfung empfohlen:

  • bei zwei Lärmbrennpunkten stellt der Einbau besonders lärmmindernder Fahrbahnbeläge eine Option auf lärmmindernde Maßnahmen dar,
  • für weitere 8 Lärmbrennpunkte sind straßenräumliche Maßnahmen zur Erhöhung der Abstände zwischen Emissions- und Immissionsort sowie zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs empfohlen und
  • für 11 weitere Lärmbrennpunkte wird eine Prüfempfehlung auf Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen ausgesprochen.

Die Lärmaktionsplanung der Runde 4 zielt mit der Auswahl der Lärmbrennpunkte in erster Linie auf die Minderung sehr hoher Lärmbetroffenheiten in Wuppertal ab. Der Gesetzgeber schreibt turnusmäßig spätestens alle fünf Jahre eine Überprüfung, Überarbeitung und Fortschreibung der Lärmkarten und Aktionspläne vor.

Aufgrund zahlreicher Anfragen und Anregungen aus der Öffentlichkeit werden auch die 12 ermittelten Lärmbrennpunkte an den Bundesautobahnen (BAB) in der Runde 4 des Lärmaktionsplanes behandelt. Diese Untersuchung wurde in der Fortschreibung aufgenommen, obwohl für die Planung, den Bau und den Unterhalt und damit auch für die Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen an den Bundesautobahnen in Wuppertal die Autobahn GmbH des Bundes zuständig ist. Handlungsoptionen sehen die Fachplaner hier für die BAB 46 im Bereich Vorwinkel, am Sonnborner Kreuz, Wichlinghausen und auf der BAB 1 im Bereich Langerfeld mit einer Geschwindigkeitsreduzierung.

Der Eisenbahnverkehrslärm wird in einem eigenen Lärmaktionsplan des Eisenbahnbundesamtes (Öffnet in einem neuen Tab) behandelt.

Im Vergleich zum Straßenverkehr und zur Eisenbahn verursacht die Wuppertaler Schwebebahn eine vergleichsweise geringe Anzahl an lärmbetroffenen Personen oberhalb der Auslösewerte. Dieses resultiert unter anderem daraus, dass die neuen Fahrzeuge vom Typ GTW 15 gegenüber der älteren Generation GTW 72 entlang der Streckenabschnitte nach den erhaltenen Angaben um 5 bis 9 dB(A) leiser sind.

Lärmprobleme bei Industrie und Gewerbe treten meist lokal auf und werden über die anlagenbezogenen Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetz und der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm durch die Immissionsschutzbehörden und nicht im Rahmen der Lärmaktionsplanung gelöst.

Die Maßnahmen des Lärmaktionsplanes stellen Empfehlungen aus Sicht des Lärmschutzes dar. Diese Empfehlungen müssen weiteren, detaillierteren Prüfungen unterzogen werden, bevor letztendlich die Entscheidung für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen getroffen werden kann. Hierzu gehört beispielsweise bei einer Tempo-30 Empfehlung die Einzelfallprüfung jedes Abschnittes auf seine rechtliche Zulässigkeit. Diese Prüfung wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde durchgeführt. Zudem müssen auch die erforderlichen finanziellen Mittel zur Umsetzung der Maßnahmen bereitstehen. Dies unterstreicht noch einmal den empfehlenden Charakter des Lärmaktionsplanes. Ein individueller Rechtsanspruch auf bestimmte Lärmminderungsmaßnahmen ergibt sich durch den Lärmaktionsplan nicht.

Die aktualisierten Unterlagen zum Lärmaktionsplan Runde 4 stehen folgend zum Download zur Verfügung:

Die Unterlagen zu den vorangegangenen Runden der Lärmaktionsplanung (Runde 2 und 3) sind weiter unten auf der Website als Download verfügbar.

Ruhige Gebiete und Erholungsflächen

Ein weiteres Ziel der Lärmaktionsplanung ist der Schutz von ruhigen Gebieten vor einer Zunahme des Lärms. Dafür kann die zuständige Behörde anhand ausgewählter Kriterien ruhige Gebiete ausweisen, welche möglichst frei von Lärmbelästigungen sind. Da es keine gesetzlichen Vorgaben für Kriterien zur Auswahl von ruhigen Gebieten gibt, können die Behörden die Gestaltung der Kriterien selbst bestimmen.

Die Stadt Wuppertal hat bereits in der Runde 2 der Lärmaktionsplanung ruhige Gebiete und Erholungsräume erarbeitet. Die Auswahlkriterien wurden in der Runde 3 nochmals aktualisiert und die Ausweisung der ruhigen Gebiete angepasst. Zusammenfassend wurden folgende Kriterien für die Auswahl der ruhigen Gebiete genutzt:

  • Flächennutzung
    Es wurden Flächen berücksichtigt, die laut Flächennutzungsplan als Wasser- und Waldflächen, Grünflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Kleingärten, Spiel- und Hundeplätze ausgewiesen sind.
  • Akustisches Kriterium
    Die ausgewiesenen Gebiete sollen Lärmpegel unterhalb von LDEN 55 dB(A) für Straßenverkehr, Eisenbahn, Schwebebahn und gewerbliche IED-Anlagen aufweisen.
  • Lage, Einzugsgebiet und Zugänglichkeit
    Die Gebiete müssen öffentlich zugänglich sein und sollten möglichst im Stadtgebiet verteilt sein, um eine gute Erreichbarkeit sicherzustellen.
  • Mindestgröße
    Die ausgewiesenen Flächen müssen eine Mindestgrößte von 2 Hektar aufweisen.

Flächen, die eine bedeutende Erholungsfunktion haben, aber das akustische Kriterium von LDEN 55 dB(A) nicht einhalten, werden als Erholungsflächen festgelegt. Bei einer vollständigen oder teilweisen Verlärmung muss das Gebiet einem im Verhältnis dazu relativ ruhigen, mindestens 5 dB(A) leiseren Kernbereich, aufweisen.

Aktualisierte ruhige Gebiete und Erholungsflächen der Lärmaktionsplanung Runde 4

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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