Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
In der am 1. August 2023 in Kraft getretenen Ersatzbaustoffverordnung werden die umweltfachlichen Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie des Schienenverkehrswegebaus nun bundeseinheitlich geregelt.
Was sind mineralische Ersatzbaustoffe?
Im Rahmen von Baumaßnahmen und industriellen Prozessen fallen jedes Jahr große Mengen an mineralischen Stoffen wie z.B. Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik an, die nach Aufbereitung und Güteüberwachung als mineralische Ersatzbaustoffe wieder verwendet werden können. So können primäre Baustoffe ersetzt und Ressourcen geschont werden.
Aus Bau- und Abbruchabfällen lassen sich in stationären oder mobilen Aufbereitungsanlagen Recyclingbaustoffe herstellen, aber auch die bei industriellen thermischen Prozessen anfallenden Nebenprodukte wie z.B. Eisenhüttenschlacken oder Hausmüllverbrennungsaschen können unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatzbaustoffe verwendet werden und fallen unter den Geltungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung.
Auch die Verwendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut wird in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt, wenn diese Materialien in einem technischen Bauwerk eingebaut werden sollen.
Was sind technische Bauwerke?
Bei technischen Bauwerken handelt es sich insbesondere um Straßen, Wege, Parkplätze, Baustraßen, Schienenverkehrswege, Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, Lärm- und Sichtschutzwälle sowie Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen.
Technische Bauwerke im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung sind mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen, die in einer der in den Anlagen 2 oder 3 der Verordnung aufgelisteten Einbauweisen errichtet werden.
Bei einer reinen Anschüttung oder Verfüllung wie z.B. bei der Verfüllung einer Abgrabung oder bei einem Massenausgleich im Rahmen einer Baumaßnahme handelt es sich nicht um ein technisches Bauwerk. In diesen Fällen gelten die bodenschutzfachlichen Regelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
Hinweise zur Herstellung und Güteüberwachung von Mineralischen Ersatzbaustoffen
Das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut und deren Verwendung in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie Schienenverkehrswegebaus ist ab dem 1. August 2023 nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe einer der in der Ersatzbaustoffverordnung definierten 16 Materialklassen zugeordnet werden können und im Rahmen des vorgeschriebenen Güteüberwachungssystems hergestellt werden.
Das Güteüberwachungssystem setzt sich aus den Bausteinen Eignungsnachweis (EgN), Fremdüberwachung (FÜ) und werkseigener Produktionskontrolle (WPK) zusammen und gilt sowohl für stationäre als auch für mobile Aufbereitungsanlagen.
Die Güteüberwachung hat durch anerkannte Überwachungsstellen und akkreditierte Untersuchungsstellen zu erfolgen.
Bei der Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen in mobilen Aufbereitungsanlagen ist zu beachten, dass die Untere Immissionsschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 5 Absatz 6 ErsatzbaustoffV vorab über den Einsatzort der mobilen Anlage zu informieren ist. Zusätzlich ist der Unteren Immissionsschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde der Betreiber zu benennen sowie die aktuellen Prüfzeugnisse zum Eignungsnachweis und zur Fremdüberwachung zu übermitteln.
Die Informationen und Unterlagen zum Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage sind per E-Mail an das nachfolgende Sammelpostfach zu übersenden: ErsatzbaustoffVstadt.wuppertalde
Hinweise zur Verwendung von Mineralischen Ersatzbaustoffen
Seit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung bedarf der Einbau von in der Ersatzbaustoffverordnung geregelten mineralischen Ersatzbaustoffen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis mehr, sofern die grundsätzlichen Anforderungen gemäß § 19 ErsatzbaustoffV und die zusätzlichen Einbaubeschränkungen (Mindesteinbaumengen) bei bestimmten Schlacken und Aschen gemäß § 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden.
Für die Einhaltung der Anforderungen ist der Verwender bzw. der Bauherr verantwortlich.
Die Ersatzbaustoffverordnung definiert insgesamt 17 Standardbauweisen des Straßen- und Erdbaus (Anlage 2 der Ersatzbaustoffverordnung) und 26 Bahnbauweisen (Anlage 3 der Ersatzbaustoffverordnung). Für jede der 27 definierten Materialklassen sind die Standardbauweisen tabellarisch im Anhang der Ersatzbaustoffverordnung aufgeführt.
Grundsätzlich darf der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen nur oberhalb der Grundwasserdeckschicht erfolgen, die aus den Bodenarten Sand oder Lehm/ Schluff/ Ton bestehen muss. Die Grundwasserdeckschicht kann natürlich vorliegen oder künstlich hergestellt werden. Für die künstliche Herstellung der Grundwasserdeckschicht ist jedoch die Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde erforderlich (s. „Wann ist doch eine behördliche Zustimmung erforderlich?“).
Aus der Kombination zwischen vorgesehener Einbauweise, Lage zu Wasserschutzbereichen und der Eigenschaft und Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht lässt sich aus den Tabellen ablesen, ob die Verwendung des mineralischen Ersatzbaustoffs zulässig ist oder nicht. Die Fußnoten sind entsprechend zu beachten.
Die Bewertung der Grundwasserdeckschicht als günstig bzw. ungünstig erfolgt in Abhängigkeit vom höchsten zu erwartenden Grundwasserstand und der daraus resultierenden grundwasserfreien Sickerstrecke. Eine genauere Erläuterung ist Anlage 2 der Ersatzbaustoffverordnung zu entnehmen.
Die oben beschriebenen hydrogeologischen Bedingungen am geplanten Einbauort lassen sich in der Regel über ein Baugrundgutachten ermitteln.
Die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen darf nur in dem bautechnisch erforderlichen Umfang erfolgen. Außerhalb des technischen Bauwerks gelten die bodenschutzfachlichen Regelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
Unter dem folgenden Link kann das „Merkblatt zur Beseitigung und Änderung von Gebäuden“ heruntergeladen werden, das noch zusätzliche Informationen zur Beseitigung oder Änderung von Gebäuden oder baulichen Anlagen sowie zum Betrieb von Baustellen allgemein enthält:
https://www.wuppertal.de/vv/produkte/106/102010100000282168.php (Öffnet in einem neuen Tab)
Wann ist doch eine behördliche Zustimmung erforderlich?
Einbauweisen und Materialklassen, welche nicht in der Anlage 2 oder 3 der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, können auf Antrag des Bauherrn oder des Verwenders durch die Untere Wasserbehörde genehmigt werden, sofern keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und/ oder schädliche Bodenveränderungen zu besorgen sind (§ 21 Absatz 2 bzw. Absatz 3 ErsatzbaustoffV).
Die für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen erforderliche Grundwasserdeckschicht darf künstlich hergestellt werden, bedarf aber der Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde (§ 19 Absatz 8 ErsatzbaustoffV).
Ansprechpartner:
Untere Wasserbehörde:
Herr Höffken, E-Mail: falk.hoeffkenstadt.wuppertalde, Telefon 0202/563-5563
Untere Bodenschutzbehörde:
Frau Schüngel, E-Mail: verena.schuengelstadt.wuppertalde, Telefon 0202/563-4225
Welche Dokumentationspflichten sind bei der Verwendung zu beachten?
Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffes ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk gemäß § 25 ErsatzbaustoffV zu dokumentieren. Die Dokumentation in Form von Lieferscheinen und dem Deckblatt nach § 25 ErsatzbaustoffV ist durch den Grundstückseigentümer solange aufzubewahren, wie der Ersatzbaustoff eingebaut ist. Auf Verlangen sind die Unterlagen der Unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen.
Die Lieferscheine haben Angaben entsprechend dem Muster in Anlage 7 der Ersatzbaustoffverordnung zu enthalten. Die erforderlichen Angaben zum Deckblatt sind dem Muster in Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung zu entnehmen.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen stellt über den nachfolgenden Link ein Excel-Tool zur Verfügung, mit dem sich das Deckblatt entsprechend Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung digital ausfüllen lässt.
Welche Anzeigepflichten sind zu beachten?
Für die in § 20 Absatz 1 genannten Materialklassen (bestimmte Aschen und Schlacken) sowie Bodenmaterial, Baggergut und Recycling-Baustoffe der Klasse 3 (BG-F3, BM-F3, RC-3) ist gemäß § 22 ErsatzbaustoffV eine Anzeigepflicht zu beachten, wenn eine Gesamteinbaumenge von 250 m³ erreicht wird.
Die Anzeige muss vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegen und hat nach dem Muster in Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung zu erfolgen.
Innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme sind die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen zusammenzufassen und als Abschlussanzeige entsprechend dem Muster in Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung schriftlich oder elektronisch an die Untere Bodenschutzbehörde zu übermitteln.
Der Einbau der anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffe wird von der Unteren Bodenschutzbehörde in einem elektronischen Ersatzbaustoffkataster erfasst.
Über das Excel-Tool des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen lässt sich auch die Vor- bzw. die Abschlussanzeige entsprechend Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung digital ausfüllen.
Die vollständig ausgefüllten Vor- und Abschlussanzeigen sind per E-Mail an folgenden Ansprechpartner zu übermitteln:
Frau Schüngel, E-Mail: verena.schuengelstadt.wuppertalde
Qualitätssicherung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial/ Baggergut
Auf Baustellen fällt in der Regel auch Bodenmaterial/ Baggergut an, welches nicht aufbereitet werden soll. Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, welches in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter untersuchen zu lassen. Die Untersuchungen sind zu dokumentieren und die Probenahmeprotokolle, die Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung sind vom Erzeuger oder Besitzer für fünf Jahre ab Ausstellung aufzubewahren. Geregelt wird die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut in den §§ 14 – 18 der Ersatzbaustoffverordnung.
Was passiert, wenn die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung nicht beachtet werden?
Die Einhaltung der Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung liegt beim Hersteller, beim Verwender und beim Grundstückseigentümer.
Unter anderem für nicht oder nicht rechtzeitig gestellte Anzeigen, nicht eingehaltene Dokumentationspflichten oder nicht eingehaltene Anforderungen beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen zählt die Ersatzbaustoffverordnung in § 26 ErsatzbaustoffV eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten auf. Die Unteren Umweltbehörden werden im Verdachtsfall prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Um zu verhindern, dass im Nachhinein aufwändige und teure Untersuchungen erforderlich werden oder das technische Bauwerk sogar zurückgebaut werden muss, geht der dringende Appell an die Hersteller, Verwender und Bauherren, die mit der Herstellung und Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Ersatzbaustoffverordnung einhergehenden Pflichten eingehend zu prüfen, die Anforderungen einzuhalten und die geforderten Dokumente aufzubewahren.