Beschreibung
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Bitte beachten Sie die Hinweise zur EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)unter dem Reiter Downloads
Wie setzt sich die Wassergebühr zusammen?
Die Wassergebühr setzt sich aus zwei nebeneinander bestehenden Grundgebühren (der Bereitstellungsgebühr und der Verrechnungsgebühr), sowie der mengenabhängigen Verbrauchsgebühr zusammen.
Die Bereitstellungsgebühr bemisst sich nach den am Hauswasserzähler angeschlossenen Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerten (bei gewerblich genutzten Einheiten).Gebührenhöhe siehe unter Details.
Daneben wird die Verrechnungsgebühr festgesetzt, die sich nach der Zählergröße bemisst.(s.obigen Reiter Details.)
Die mengenabhängige Verbrauchsgebühr beträgt:
für jeden abgenommenen m³ : 1,85 € netto
Einzelheiten zu den Gebühren sind der Wassergebührensatzung zu entnehmen (siehe unter weitere links).
2. Wer ist gebührenpflichtig?
Gebührenpflichtig ist grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr Eigentümer des unmittelbar angeschlossenen Grundstücks ist, wobei vergleichbare dingliche Rechte (Erbbaurecht etc.) gleichgestellt sind. Nach der Rekommunalisierung der Wasserversorgung waren im Übergang zunächst auch die Mieter und sonstige schuldrechtlich Berechtigte neben dem Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. Diese haben auch i.d.R. den Bescheid erhalten, sofern sie zuvor von der WSW auch die Wasserrechnung erhalten haben. Im Zuge der Zusammenführung der Wassergebühren mit den Schmutzwassergebühren beim Steueramt (vgl. gesonderte FAQ´s auf dieser Homepage) wird auf den Grundstückseigentümer umgestellt, der bei grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren typischerweise der Gebührenpflichtige ist.
Nach erfolgter Umschreibung durch das Steueramt wird ein neues Kassenzeichen vergeben.
3. Wie wird die Wassergebühr festgesetzt?
Zum 31.Dezember 2023 stellt die Stadtverwaltung Wuppertal den Abrechnungszeitraum der Trink- und Schmutzwassergebühren einheitlich auf das Kalenderjahr um. Bisher war der Abrechnungszeitraum abhängig vom Zeitpunkt der Zählerstandablesung durch die WSW. In Zukunft erhalten nun alle, die gebührenpflichtig sind, Abrechnungsbescheide im zweiten Quartal des jeweils kommenden Jahres.
Der Grundstückseigentümer/in hat die Möglichkeit, in der Zeit vom 15. Dezember bis 15. Januar die bezogene Wassermenge zum Stichtag 31.12. selbst abzulesen und über ein Online-Portal zu melden. Das Zählerstandsportal steht dafür in der Zeit vom 15. Dezember bis 15. Januar zur Verfügung. Aufgerufen wird dies über einen QR-Code oder alternativ über eine Internetseite. Die Zugangsdaten sowie weitere Informationen werden ab Mitte Dezember über ein Anschreiben den Gebührenpflichtigen mitgeteilt.
Soweit das Portal nicht genutzt wird, wird der Verbrauch zum 31. Dezember nach bisherigen, durchschnittlichen Verbräuchen des Zählers geschätzt. Grundlage dafür sind die vorangegangenen Ablesungen durch die WSW. Diese erfolgen zu Plausibilitätszwecken auch weiterhin.
Die Vorausleistungen für Trink- und Schmutzwasser für das kommende Jahr werden wie bisher durch einen Grundabgabenbescheid Ende Januar erhoben.
Im Laufe des Jahres erhalten Sie dann die Abrechnung der Trink- und Schmutzwassergebühren für das Vorjahr. Im Umstellungsjahr 2024 findet die Abrechnung nur für den Zeitraum ab der letzten WSW-Ablesung 2023 bis zum 31. Dezember 2023 statt. In den Folgejahren erfolgt die Abrechnung dann in der Regel für das komplette Kalenderjahr (01.01.-31.12.).
4. Gibt es Gebührenermäßigungen oder Befreiungen?
Für den Bezug von Frischwasser gilt grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang. Nach der Wasserversorgungssatzung kann im Einzelfall beim Eigenbetrieb eine Befreiung (Brunnen etc.) beantragt werden. Ist ein Anschlussnehmer vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, entfällt auch die Gebührenpflicht. Weitere Befreiungsmöglichkeiten enthält die Wassergebührensatzung nicht. Wenn ein Anschlussnehmer aufgrund des Leerstandes seines Objektes kein Wasser bezieht, bleibt er dennoch verpflichtet, die Grundgebühren (Bereitstellungsgebühr und Verrechnungsgebühr) zu bezahlen. Eine Ermäßigung aufgrund erheblicher Wasserabnahmemengen ist nach dem Gebührenrecht nicht zulässig.
5. Was gilt bei Hydrantenstandrohren?
Wird Wasser durch Hydrantenstandrohre bezogen, so ist neben der Verbrauchsgebühr eine einmalige Anschlussgebühr sowie eine weitere Grundgebühr zu entrichten.(s. Reiter Details)