Beschreibung
Beschreibung
Ist Ihr Führerschein nach folgenden Einschränkungen zum Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Während dieser Zeit müssen Sie hier die Verlängerung beantragen.
Folgendes ist zu beachten:
Alle Klassen:
-
Gültigkeit des ausländischen Führerscheins darf nicht abgelaufen sein.
Klasse A1:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- nur Leichtkrafträder (125 Kubikzentimeter, 11 Kilowatt)
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 Km/h
Klassen C1 und C1E:
- Eine Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers,
Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E:
- Eine Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum gültig ist.
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E:
- Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis dieser Klassen wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn entsprechende Anforderungen an die Gesundheit und das Sehvermögen erfüllt werden.
Ein Verstoß gegen die Altersbestimmung zum Führen von Leichtkrafträdern oder die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer den deutschen Bestimmungen abgelaufen ist, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Mitgliedstaaten des Europäische Wirtschaftsraumes (EWR) sind: Island, Liechtenstein und Norwegen.
Großbritannien & Nordirland (Nach dem Austritt Großbritanniens zum 31. Januar 2020 läuft seit dem 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Übergangszeitraum, während dem das Unionsrecht für Großbritannien und in Großbritannien grundsätzlich wie bisher fort gilt. Großbritannien wird in dieser Zeit Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion bleiben. Für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen ändert sich daher vorerst nichts. Das gilt auch für den gesamten Verkehrsbereich.)