Beschreibung
Beschreibung
Mit einer ausländischen Fahrerlaubnis darf nur dann in Deutschland gefahren werden, wenn das nach deutschem Recht erforderliche Mindestalter (18 Jahre) erreicht ist.
Die Gültigkeit von ausländischen Führerscheinen in Deutschland richtet sich nach dem Herkunftsland des Führerscheines:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR)
- Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind
- alle anderen Staaten (Drittstaaten)
EU oder EWR Staaten (siehe Downloads und Links):
- Führerscheine aus EU-/EWR-Staaten berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland im nachgewiesenen Umfang des ausländischen Führerscheins
- Umschreibung ist im Regelfall nicht erforderlich.
- Ausnahmen: befristete Führerscheine.
- Besondere Regelungen für Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE (LKW, Bus).
- Besondere Regeln bei Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland.
Staaten aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (siehe Downloads und Links):
- Führerscheine aus Anlage-11-Staaten berechtigen 6 Monate zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland.
- Fristbeginn: Tag der Wohnsitznahme in Deutschland.
- Danach Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis erforderlich.
- Unterschiedliche Regelungen je nach Fahrerlaubnisklasse und Herkunftsstaat.
Drittstaaten:
- Führerscheine aus Drittstaaten berechtigen 6 Monate zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland.
- Fristbeginn: Tag der Wohnsitznahme in Deutschland.
- Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis erfordert theoretische und praktische Befähigungsprüfung.
Lernführerscheine:
- Lern- und provisorische Führerscheine sowie während eines kurzen Auslandsaufenthalts (unter 185 Tage) erworbene Führerscheine werden nicht anerkannt.
- Diese berechtigen nicht zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland.
- Sie können nicht umgeschrieben werden.
- Internationale Führerscheine können ebenfalls nicht umgeschrieben werden.