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Mitnahme von Kennzeichen (Kfz)

Seit dem 01.10.2019 ist es möglich, bei einem Wechsel des Zulassungsbezirkes / einer Umschreibung des Fahrzeuges, das bisherige Kennzeichen, auch bei Halterwechsel, zu übernehmen.

Durch die Aufhebung der in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelten Pflicht zur Umkennzeichnung eines Fahrzeuges, in einen anderen Zulassungsbezirk, ist eine bundesweite Kennzeichenmitnahme möglich.

Mitnahme von Kennzeichen (Kfz)

Beschreibung

Beschreibung

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten: 

  • Das Fahrzeug muss zugelassen sein
  • Bei der Zulassung im neuen Zulassungsbezirk wird die neue Anschrift in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
  • Der Verzicht auf die Umkennzeichnung gilt auch bei wiederholten Wechsel des Wohn- bzw. Betriebssitzes sowie bei Rückverlegung in den ursprünglichen Zulassungsbezirk
  • Muss ein amtliches Kennzeichen wegen Beschädigung oder Unleserlichkeit ersetzt werden, bleibt das alte Kennzeichen bestehen und wird mit den Plaketten der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde versehen.
  • Wird ein amtliches Kennzeichen gestohlen oder es ist abhanden gekommen, wird das Kennzeichen für 10 Jahre gesperrt und es wird ein neues Kennzeichen aus dem Bestand der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. (siehe auch zum Thema "Umkennzeichnung" unter "ähnliche Produkte")
  • Zuständig für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bleibt das bisher zuständige Hauptzollamt.
  • Wird ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, wird bei einer anschließenden Wiederzulassung ein Kennzeichen aus dem örtlichen Bestand zugeteilt.

Alle gängigen KFZ-Zulassungsvorgänge können nun auch online beantragt werden, zum Service Portal der Stadt Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab)

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