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SEPA-Lastschriftmandat (KFZ)

Die Abkürzung SEPA steht für Single Euro Payments Area und beschreibt den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehr innerhalb der EU und den Ländern Island, Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz sowie Monaco und San Marino.

SEPA-Lastschriftmandat (KFZ)

Beschreibung

Beschreibung

Die Zulassung eines Fahrzeuges ist nur noch möglich, wenn u.a. ein SEPA-Lastschriftmandat(siehe "Links/Downloads") zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben wird. Mit dem Lastschriftmandat wird die zuständige Bundeskasse ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Kontoinhabers einzuziehen und Steuererstattungen durchzuführen.

Bei Zulassung eines Fahrzeuges ist entweder die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandates erforderlich oder es ist ein SEPA-Großkundenmandat nachzuweisen. Auf dem SEPA-Lastschriftmandat sind zwingend zwei Unterschriften erforderlich. Die Unterschrift des Girokontoinhabers berechtigt zum eigentlichen SEPA-Lastschrifteinzug, die zweite Unterschrift ( ggf. abweichend ) des Fahrzeughalters, berechtigt die Finanzverwaltung, Steuererstattungen durchzuführen.

SEPA-Mandate sind zur Zulassung vollständig ausgefüllt und nach einem amtlichen Muster abzugeben oder nachzuweisen.

Die in dem Mandat angegebene IBAN wird im Rahmen der Zulassung überprüft. Ist die IBAN unstimmig, ist ein geeigneter Nachweis (z.B. durch die Girocard) zu erbringen.

Für Wuppertal liegt die Zuständigkeit für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer beim Hauptzollamt Münster, Linus-Pauling-Weg 1-5, 48155 Münster.

Auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt können Großkunden (Halter mit regelmäßig mehr als 30 Fahrzeugen) ein Dauermandat abgeben. Hierüber stellt das Zollamt eine Bescheinigung aus die das SEPA-Lastschriftmandat ersetzt und die jedem Zulassungsantrag beizufügen ist.

Bei der Erfassung von zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Steuer befreit sind, ist die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandates nicht erforderlich. Wird die Zuteilung eines grünen Kennzeichens beantragt, teilt die KFZ Zulassungsstelle dieses zu, das Hauptzollamt überprüft im Nachhinein jedoch erneut die Voraussetzungen.

Fahrzeuge, die auf Personen mit einer Schwerbehinderung nach § 3a Abs.1 KraftStG (für die Zulassung ist der Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "H", "BL" oder "aG" und das Beiblatt mitzubringen) sind steuerbefreit und sind von der Abgabe eines Mandates befreit. Bei anderen Schwerbehinderungen ist zunächst ein SEPA-Lastschriftmandat abzugeben und das Hauptzollamt entscheidet im Anschluss über eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung. Die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein wird durch das Hauptzollamt vorgenommen.

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person für die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine KFZ-Steuerrückstände hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Zulassung. Bei bestehenden Rückständen wird die Zulassung verweigert. Die Rückstände sind zuerst beim Hauptzollamt zu begleichen. Die Zollverwaltung stellt Ihnen sodann eine Bescheinigung aus, die bei Zulassung vorzulegen ist. Eine Quittung über die Einzahlung reicht nicht aus.

Für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist es nicht mehr zwingend erforderlich, eine inländische Bankverbindung anzugeben. Bei Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats kann der Zuteilung entsprochen werden. Kann kein Mandat abgegeben werden, ist eine Bareinzahlung beim Zollamt erforderlich.

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