Beschreibung
Beschreibung
Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.
Für Veranstaltungen,
- die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreis hinaus erstrecken,
- deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel des Spielkapitals (=Gesamtpreis der Lose) vorsieht,
- bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose X Preis pro Los) den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
- bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
ist durch Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 25.02.2013 eine „Allgemeine Erlaubnis" erteilt worden.
Diese “Allgemeine Erlaubnis“ kommt für folgende Veranstalter in Frage:
- die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt),
- Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren
- Stiftungen
Organisationen (z. B. Werbegemeinschaften), die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer "Kleinen Lotterie/Ausspielung" erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht. Ein Hinweis auf Sponsoren von Sachgewinnen ist zulässig.
Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.