Beschreibung
Beschreibung
Ein Markt i. S. d. GewO kann sein:
- Volksfest
- Messe
- Ausstellung
- Großmarkt
- Spezialmarkt
- Jahrmarkt
- Wochenmarkt
Volksfest (§ 60b GewO)
Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt (steht im Vordergrund) und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Messe (§ 64 GewO)
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Ausstellung (§ 65 GewO)
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (aber unbedeutend, ob die Veranstaltung regelmäßig wiederkehrt), auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
Großmarkt (§ 66 GewO)
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Wochenmarkt (§ 67 GewO)
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
- Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
- Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
Die Stadt Wuppertal hat durch eine ordnungsbhördliche Verordnung zusätzliche Waren festgelegt, die auf Wochenmärkten angeboten und verkauft werden dürfen (siehe Downloads).
Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO)
Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren (gemeinsames prägendes Merkmal) feilbietet.
Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO)
Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
Hinweis zum Begriff „ Vielzahl von Anbietern“:
Der Begriff wird in der Gewerbeordnung nicht weiter definiert. Aus der Rechtsprechung ergibt sich die Anzahl von mindestens 12 Gewerbetreibenden (keine Privatanbieter). Darüber hinaus können neben den Gewerbetreibenden auch Private zugelassen werden.
Die Entscheidung, um welche Marktart es sich handelt, liegt beim Ordnungsamt.