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Veranstaltung von Pokerturnieren

Pokerveranstaltungen sind regelmäßig als Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und § 284 Strafgesetzbuch (StGB) zu qualifizieren. Sie sind damit grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV erlaubnispflichtig, nach § 10 Abs. 6 GlüStV aber nicht erlaubnisfähig und erfüllen bei unerlaubter öffentlicher Durchführung den Straftatbestand des § 284 StGB.

Veranstaltung von Pokerturnieren

Beschreibung

Beschreibung

Nur in Ausnahmefällen ist es denkbar, dass besondere Veranstaltungsbedingungen nachgewiesen werden, die eine abweichende Beurteilung zulassen können. Diese Voraussetzungen können nur vorliegen, wenn

  • keine Gewinnmöglichkeit besteht oder
  • kein Spieleinsatz erfolgt, sondern lediglich eine Teilnahmegebühr erhoben wird, die ausschließlich oder ganz überwiegend die Veranstaltungskosten deckt oder
  • der Wert des Höchstgewinns (hierunter ist auch die Summe ggf. mehrerer Gewinnmöglichkeiten zu verstehen) den Betrag der Teilnahmegebühr nicht überschreitet.

In diesem Fall muss der Veranstalter eine Erlaubnis zur Durchführung eines anderen Spiels gemäß § 33d der Gewerbeordnung besitzen.

Die Erlaubnis ist für ein bestimmtes Spiel, für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Erlaubnis ist personen - und objektbezogen.

Sie dürfen die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis ausüben. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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