Beschreibung
Beschreibung
Zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Zuständige Behörde ist diejenige, wo sich die Betriebsstätte befindet.
Die Erlaubnis ist personen- und objektbezogen, d. h. sie wird für eine bestimmte Person und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt. Bauordnungsrechtliche Vorgaben sind zwingend zu berücksichtigen.
Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach den Vorschriften der Spielverordnung, wonach auf je 12 qm Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden darf. Die Höchstzahl ist auf 12 Geld- oder Warenspielgeräte je Spielhalle oder ähnliches Unternehmen begrenzt.
Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist eine seperate Erlaubnis erforderlich.
Auch muss eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass der Aufstellort geeignet ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen (Geeignetheitsbestätigung).
Bitte beachten Sie, dass die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.