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Geeignetheit eines Aufstellortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit - Bestätigung

Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, benötigen Sie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes.

Geeignetheit eines Aufstellortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit - Bestätigung

Beschreibung

Beschreibung

Der Gewerbetreibende (Aufsteller) darf Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort hierfür geeignet ist

Zuständige Behörde ist die, wo sich der Aufstellort befindet.

Geeignete Aufstellorte können sein:

  1. Räume von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen an Ort und Stelle verabreicht werden (maßgeblich ist hier, dass die Erbringung gastronomischer Leistungen im Vordergrund steht) oder Beherbergungsbetriebe
  2. Spielhallen oder ähnliche Unternehmen oder
  3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

Nicht geeignete Aufstellorte sind unter anderem:

  1. Betriebe auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr- oder Spezialmärkten
  2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,
  3. Schank- oder Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport-, Jugendheimen oder Jugendherbergen oder in sonstigen Einrichtungen, die ihrer Art nach tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, befinden oder
  4. Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes fallen (sogenannte erlaubnisfreie Gaststätten mit dem Ausschank alkoholfreier Getränke).

Im Zuge des Antragsverfahrens ist ggf. eine örtliche Kontrolle des Aufstellortes notwendig.

Hinweis

Mit Erteilung der schriftlichen Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes ist Folgendes zu beachten:

  1. Der/Die Aufsteller*in ist verpflichtet, Änderungen der Betriebsart des Aufstellortes unverzüglich mitzuteilen. 
  2. Eine Ablichtung des öffentlich-rechtlichen Vertrages über den Anschluss und die Nutzung des Spielersperrsystems OASIS ist unverzüglich nach dessen Abschluss, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides vorzulegen.
  3. Eine Ablichtung des mit der/dem Inhaber*in des Aufstellortes abgeschlossenen Vertrages über die Aufstellung von Geldspielgeräten ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides vorzulegen. Sollte sich diese vertragliche Vereinbarung ändern, ist die Änderung innerhalb von vier Wochen zu übersenden.
  4. Es ist ein auf den Aufstellort abgestimmtes Sozialkonzept gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) zu erstellen und dort zur Einsichtnahme durch Kunden/Kundinnen und Behördenvertreter*
    innen vorzuhalten.
  5. Das Sozialkonzept ist regelmäßig unter Berücksichtigung der im § 6 GlüStV 2021 aufgeführten Mindestanforderungen zu aktualisieren. 
  6. Der/Die Aufsteller*in ist verpflichtet, den/die Inhaber*in des Aufstellortes und dessen/deren Mitarbeitende über deren Verpflichtungen hinsichtlich der Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz beim Betrieb der Geldspielgeräte zu belehren.
  7. Der/Die Aufsteller*in hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Sozialkonzept festgelegten Maßnahmen am Aufstellort umgesetzt werden. 
  8. Die Teilnahme am Sperrsystem ist sicherzustellen. Der/Die Aufsteller*in hat dafür Sorge zu tragen, dass spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle identifiziert werden und ein Abgleich mit der Sperrdatei durchgeführt wird (§ 8 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 GlüStV 2021).
  9. Der/Die Aufsteller*in hat dafür Sorge zu tragen, dass am Aufstellort die kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Zweck von Rückschlüssen auf die Auswirkungen des angebotenen Glücksspiels auf das Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspielsucht sowie zur Beurteilung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz sichergestellt ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 9 GlüStV 2021).
  10. Der/Die Aufsteller*in hat dafür Sorge zu tragen, dass das Aufsichtspersonal des Aufstellortes regelmäßig mit den in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV 2021 aufgeführten Mindestinhalten geschult und dies dokumentiert wird.
  11. Der/Die Aufsteller*in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise der Schulungen des Aufsichtspersonals am Aufstellort aufbewahrt werden und auf Verlangen Behördenvertreter*inne/n vorgelegt werden können.
  12. Der/Die Aufsteller*in ist nach § 6 Abs. 5 der Spielverordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem/jeder Spieler*in vor Aufnahme des Spielbetriebs und nach Prüfung seiner/ihrer Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er/Sie hat dafür zu sorgen, dass jedem/jeder Spieler*in nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er/Sie hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der/die Spieler*in ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt.
  13. Alle zwei Jahre ist der Ordnungsbehörde ein Bericht über die am Aufstellungsort erhobenen Daten unter Zugrundelegung der kontinuierlichen Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Zweck von Rückschlüssen auf die Auswirkungen des angebotenen Glücksspiels auf das Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspielsucht sowie zur Beurteilung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz vorzulegen (§ 6 Abs. 2 Nr. 10 GlüStV 2021).
  14. In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei, in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen höchstens die in § 3 Abs. 2 der Spielverordnung bestimmte Anzahl Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies gilt auch, wenn in dem Betrieb mehrere Aufsteller*innen tätig sind.
  15. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Bei der Wahl des Aufstellungsplatzes ist darauf zu achten, dass die Betätigung des Spielgerätes durch Jugendliche verhindert wird. Der Aufstellungsplatz muss so übersichtlich sein, dass er jederzeit unter der Kontrolle des/der Aufstellers/Aufstellerin oder des/der Gewerbetreibenden bzw. eines/einer Bediensteten steht, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt wird.

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