Bitte beachten Sie:
Ein Unterrichtsvertrag kommt erst nach erfolgter Terminabsprache, Einteilung und Zusendung der Aufnahmebestätigung durch die Bergische Musikschule zustande.
Anmeldung Unterricht
Anmeldung Orchesterkurs Gymnasium Vohwinkel
JeKits | Die wichtigsten Daten
Kosten Singen
Der Jahresbetrag für JeKits-Singen wird in 12 monatlichen Raten zu je 12,- € fällig | 144 € jährlich. Die Zahlungspflicht beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Eine Entgeltbefreiung kann beantragt werden.
Kosten Tanzen
Der Jahresbeitrag für JeKits Tanzen wird in 12 monatlichen Raten zu je 17, € fällig | 204,- jährlich. Die Zahlungspflicht beginnt am 1.August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Eine Entgeltbefreiung kann beantragt werden.
Dauer Singen und Tanzen
1 Schuljahr (Folgeanmeldung möglich)
Unterrichtsbeginn Singen und Tanzen
zum Beginn des Schuljahres, nach Absprache mit der Grundschule und Musikschule
Unterrichtstermine Singen
Der JeKits-Chor findet wöchentlich statt. Je nach organisatorischen Rahmenbedingungen und Gruppengröße dauert der Unterricht 60 oder 90 Minuten.
Der Unterricht wird in der Räumlichkeiten der Grundschule erteilt. In der 4. Klasse kann der Unterricht auch in den Musikschulgebäuden stattfinden. In den Schulferien wird kein Unterricht gegeben.
Die Voraussetzung zur Teilnahme am JeKits-Unterricht ist ein regelmäßiger Unterrichtsbesuch und Interesse am Singen.
Unterrichtstermine Tanzen
Das JeKits-Tanzensemble findet wöchentlich statt. Je nach organisatorischen Rahmenbedingungen und Gruppengröße dauert der Unterricht 60 oder 90 Minuten.
Die Voraussetzung zur Teilnahme am JeKits-Unterricht ist ein regelmäßiger Unterrichtsbesuch und Interesse am Tanzen.
Kontakt
Informationen zur Anmeldung Unterricht
Ort
Frau Irmgard Werner
Sachbearbeiterin
Raum 212
Hofaue 51
42103 Wuppertal
Zeiten
Mo 08:00 - 12:30 Uhr
Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr
Mi 08:00 - 12:30 Uhr
Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr
Fr 08:00 - 12:30 Uhr
und nach Absprache
Kontakt
Ort
Herr Oliver Stengel
Teamleiter
Raum 212
Hofaue 51
42103 Wuppertal
Zeiten
Mo 08:00 - 12:30 Uhr
Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr
Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr
Kontakt
Informationen zur Anmeldung Grundstufe
Ort
Frau Sabine Longjaloux
Sachbearbeiterin
Raum 212
Hofaue 51
42103 Wuppertal
Zeiten
Mo 08:00 - 12:30 Uhr
Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr
Mi 08:00 - 12:30 Uhr
Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr
Fr 08:00 - 12:30 Uhr
und nach Absprache
Kontakt
Schulordnung der Bergischen Musikschule
Gemäß § 5 der Satzung der Bergischen Musikschule vom 15.12.2003 wird die nachstehende Schulordnung erlassen.
§ 1 Schuljahr und -ferien
(1) Das Schuljahr der Bergischen Musikschule beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Es ist in Trimester (Jahresdrittel = 4-Monatszeiträume; Beginn: 1. Oktober, 1. Februar und 1. Juni) unterteilt.
(2) Die jeweils durch RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung festgelegte Ferienordnung NRW gilt grundsätzlich auch für die Bergische Musikschule.
Es gibt folgende Ausnahmen: Die Regelung für die sogenannten beweglichen Ferientage wird in der Bergischen Musikschule nicht angewandt.
Die Nachmittage des letzten Schultages vor den Sommerferien und des Rosenmontags sind unterrichtsfrei.
§ 2 Dauer des wöchentlichen Unterrichts
(1) Der wöchentliche Unterricht dauert je nach Angebot in der Regel
- für Klassen- und Ensembleunterricht 45, 60, 90 oder 120 Minuten,
- für Gruppenunterricht 45 oder 60 Minuten,
- für Kombi-/Partnerunterricht 45 Minuten,
- für Einzelunterricht 30 oder 45 Minuten,
- für Unterricht in der Förderstufe (FS) sowie in der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) 60 Minuten.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bergische Musikschule eine andere Dauer des wöchentlichen Unterrichts vereinbaren.
§ 3 Anmeldung und Unterrichtsvertrag
(1) Über die Teilnahme am Unterricht der Bergischen Musikschule wird ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen. Dieser Vertrag kommt erst nach erfolgter Terminabsprache, Einteilung und Zusendung der Aufnahmebestätigung durch die Bergische Musikschule zustande. Er wird jedoch nicht wirksam, wenn er vor Aufnahme des Unterrichts und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Aufnahmebestätigung schriftlich widerrufen wird.
(2) Der Unterrichtsvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Daneben werden zeitlich befristete Unterrichtsangebote in speziellen Ausschreibungstexten ausgewiesen. Gegenstand des Unterrichtsvertrags ist ausschließlich das gewünschte Unterrichtsfach zu dem jeweils ausgewiesenen Entgelt. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung durch einen gesetzlichen Vertreter vorzunehmen.
(3) Die Zulassung zu einzelnen Unterrichtsarten kann vom Nachweis bestimmter Vorkenntnisse bzw. von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(4) Werden aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen ein Lehrerwechsel, die Verlegung der Unterrichtszeit oder des Unterrichtsorts erforderlich, so hat dies keine rechtlichen Auswirkungen auf den Unterrichtsvertrag.
(5) Wird durch Kündigung die Mindestgruppenstärke bei Gruppenunterricht unterschritten, ist die Bergische Musikschule zur entgeltneutralen Umstellung auf andere Unterrichtsarten berechtigt.
§ 4 Schulgeld
(1) Für die Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Bergischen Musikschule wird ein Schulgeld erhoben, das vom Rat der Stadt festgesetzt wird.
(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss des Unterrichtsvertrags. Zur Zahlung des Schulgelds sind der Schüler bzw. - bei Minderjährigen - seine gesetzlichen Vertreter verpflichtet.
(3) Das als Jahresbetrag festgesetzte Schulgeld ist ohne besondere Aufforderung in Raten jeweils zum mitgeteilten Fälligkeitsdatum zu zahlen. Die Bergische Musikschule teilt die Höhe der Raten bei Vertragsabschluss sowie im Falle von Änderungen schriftlich mit.
(4) Wenn der Unterricht wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Lehrers oder aus Gründen, die von der Bergischen Musikschule zu vertreten sind, nicht erteilt werden kann, wird für jeweils viermaligen Unterrichtsausfall im Laufe eines Schuljahrs das Schulgeld für einen Monat nach Ende des laufenden Schuljahrs erstattet. Gleiches gilt für zeitlich befristete Unterrichtsangebote von einer Dauer von mehr als zwei Trimestern. Bei zeitlich auf nicht länger als zwei Trimester befristeten Unterrichtsangeboten wird für jeweils viermaligen Unterrichtsausfall im Laufe der Dauer das Schulgeld für einen Monat nach Ende der Dauer erstattet. Weitergehende Erstattungen sind ausgeschlossen.
(5) Das Schulgeld kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Anträge sind schriftlich an die Bergische Musikschule zu richten und für jedes Schuljahr neu zu stellen. Erstanträge müssen einen Monat vor dem Trimesterbeginn bei der Bergischen Musikschule vorliegen, ab dem sie Berücksichtigung finden sollen. Wiederholungsanträge müssen einen Monat vor Schuljahrsbeginn bei der Bergischen Musikschule vorliegen, um eine lückenlose Weitergewährung der Ermäßigung oder des Erlasses bewirken zu können. Nähere Einzelheiten sind in den Richtlinien für Ermäßigung oder Erlass des Schulgeldes der Bergischen Musikschule geregelt.
§ 5 Kündigung des Unterrichtsvertrags
(1) Der Vertrag kann grundsätzlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ende eines Trimesters schriftlich gekündigt werden, d.h. in Kalenderdaten:
Trimesterende | Ablauf der Kündigungsfrist |
31.01. des Jahres | 30.11. des Vorjahres |
31.05. des Jahres | 31.03. des Jahres |
30.09. des Jahres | 31.07. des Jahres |
(2) Abweichend hiervon kann in der Grundstufe eine Kündigung unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist nur zum Ende des ersten und dritten Trimesters erfolgen, d.h. im Einzelnen:
Trimesterende | Ablauf der Kündigungsfrist |
nach 4 Monaten | nach 2 Monaten |
nach 12 Monaten | nach 10 Monaten |
Gleiches gilt für zeitlich befristete Unterrichtsangebote von einer Dauer von mehr als zwei Trimestern. Bei zeitlich auf nicht länger als zwei Trimester befristeten Unterrichtsangeboten ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(3) Wird der Unterrichtsvertrag nach Ablauf der Widerrufsfrist, jedoch noch vor dem vereinbarten Unterrichtsbeginn gekündigt oder wird der Unterricht nicht aufgenommen, ist das Schulgeld für einen Monat, mindestens aber 33 € zu zahlen.
(4) Ist ein Schüler nachweislich aus wichtigem Grund (dazu gehört z.B. längere Krankheit des Schülers, nicht aber die plötzliche Änderung seiner Interessenlage) außerstande, den Unterricht weiter zu besuchen, kann der Vertrag schriftlich mit einer Frist von 15 Kalendertagen zum Trimesterende gekündigt werden.
(5) Die Bergische Musikschule kann den Unterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
- der Schüler wiederholt gegen die Schuldisziplin verstößt oder dauerhaft den Anforderungen des Unterrichts nicht genügt
oder - der Zahlungspflichtige mit der Zahlung des Schulgelds für zwei aufeinander folgende Fälligkeitstermine in Verzug ist
oder - nicht vorhersehbare Umstände eintreten, die die Bergische Musikschule nicht nur vorübergehend daran hindern, den Unterrichtsvertrag zu erfüllen.
In den unter a. und b. genannten Fällen erlischt die Zahlungspflicht zum Ende des laufenden Trimesters. In den unter c. genannten Fällen erlischt die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die entsprechenden unvorhersehbaren Umstände eingetreten sind.
(6) Im Falle einer Kündigung kommt die Bergische Musikschule nicht für die Kosten auf, die Schülern oder deren Eltern im Zusammenhang mit der Teilnahme am Musikunterricht zusätzlich entstanden sind.
§ 6 Schüler
(1) Der Schüler ist zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht und an den diesen ergänzenden Veranstaltungen der Bergischen Musikschule verpflichtet.
(2) Ist der Schüler - z.B. wegen Erkrankung - daran gehindert, am Unterricht teilzunehmen, muss die Bergische Musikschule sofort benachrichtigt werden. Eine Verpflichtung der Bergischen Musikschule, den Unterricht nachzugeben, besteht nicht.
(3) Der Leistungsstand des Instrumentalschülers kann z.B. durch Zwischenprüfungen oder Teilnahme an Vorspielen festgestellt werden. Die Teilnahme ist für den Schüler verpflichtend. Von dem Ergebnis kann die Fortsetzung des bisherigen Unterrichts oder die Aufnahme in eine weiterführende Ausbildungsstufe abhängig gemacht werden.
§ 7 Aufsichtspflicht
(1) Eine Aufsichtspflicht der Bergischen Musikschule gegenüber ihren Schülern besteht nur während des Unterrichts und den diesen ergänzenden Veranstaltungen, nicht jedoch für die Zeit vor und nach denselben.
(2) Bei Unterrichtsausfällen ist die Bergische Musikschule bemüht, die Schüler bzw. die Eltern rechtzeitig zu benachrichtigen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
§ 8 Haftung
Für Unfälle, Verluste und Schäden jeglicher Art, die der Schüler erleidet, haftet der Träger der Bergischen Musikschule nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Gesundheitsbestimmungen
Bei Auftreten übertragbarer Krankheiten kommen die Bestimmungen des Schulgesetzes NRW - SchulG -, hier insbesondere der § 54 zur Anwendung.
§ 10 Musikinstrumente
(1) Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein eigenes Instrument besitzen.
(2) Im Einzelfall können Instrumente im Rahmen der Möglichkeiten der Bergischen Musikschule gemietet werden. Die näheren Einzelheiten sind in den vom Rat der Stadt verabschiedeten Bedingungen für die mietweise Überlassung von Musikinstrumenten durch die Bergische Musikschule in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 01.10.2003 in Kraft und löst die bisherige Schulordnung vom 01.10.1994 ab.
Der Oberbürgermeister
i.V.
Drevermann | Beigeordnete