Beschreibung
Beschreibung
403.33 ist als Dienstleister für nahezu alle Stellen der Stadtverwaltung tätig und verfolgt öffentlich-rechtliche Forderungen der Stadt Wuppertal sowie anderer Behörden bzw. behördengleicher Einrichtungen im Wege der Amtshilfe. Privatrechtliche Forderungen werden ebenfalls geltend gemacht, soweit dies nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz möglich ist. Ist dies nicht der Fall, wird das R.004 (Rechtsabteilung) nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO tätig.
Das Team wickelt darüber hinaus die Insolvenzverfahren ab, an denen die Stadt Wuppertal als Gläubiger beteiligt ist. Gleiches gilt auch für das einer Privatinsolvenz vorhergehende außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Ausnahmen bestehen für privatrechtliche Forderungen und Forderungen der Sozialverwaltung.
Zahlungserleichterungen werden grundsätzlich in eigener Zuständigkeit gewährt, Ausnahmen gibt es für Forderungen des Steueramtes.
Zwangsvollstreckung
Die Durchsetzung privat- oder öffentlich-rechtlicher Forderungen durch Zwangsmaßnahmen (Pfändung, Zwangsversteigerung) in das bewegliche bzw. unbewegliche Vermögen (Sachen oder Rechte) eines Schuldners.
Pfändung
Häufig gepfändete Sachen sind Kfz oder Gegenstände der Unterhaltungselektronik. Sichtbares Zeichen einer Sachpfändung ist das Pfandsiegel, das am Gegenstand angebracht wird. Kfz-Pfändungen werden durch Abschleppmaßnahme oder Blockierung (Ventilwächter) gesichert.
Wenn Rechte gepfändet werden, dann in erster Linie Ansprüche des Schuldners gegenüber einem
- Geldinstitut,
- Arbeitgeber,
- Mieter,
- Versicherungsgeber oder
- Sozialleistungsträger.
Der Adressat der Pfändung darf dann nicht mehr an den Schuldner leisten, sondern muss einen Betrag bis zur Höhe der Forderung an den pfändenden Gläubiger abführen, wenn keine Ansprüche anderer entgegenstehen.
Verwertung
Wird nach Pfändung eines Gegenstandes die Forderung nicht beglichen, erfolgt nach Ablauf einer Monatsfrist die Verwertung des Objektes. Diese wird über die Internetplattform Justizauktion (siehe Downloads/Links) abgewickelt.
Vermögensauskunft (VA)
Im Volksmund auch eidesstattliche Versicherung genannt. Ist vom Schuldner gfl. abzugeben, wenn Zwangsvollstreckung nicht zum Erfolg geführt hat. Abgabe der VA zieht Eintrag in Schufa ( Schutzgemeinschaft für Kreditsicherung = Auskunftei der kreditgebenden Wirtschaft) nach sich.
Erzwingungshaft
Besondere Form der Durchsetzung von Bußgeldforderungen, wenn Zwangsvollstreckung nicht zum Erfolg führt. Zuständigkeit liegt beim Ordnungsamt.