Beschreibung
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Für die Einleitung des Regenwassers in das öffentliche Kanalnetz (Regenwasserkanal) erhebt die Stadt Wuppertal die Abwasserbeseitigungsgebühr Regenwasser.
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt der erstmaligen Kanalbenutzung folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Kanalanschluss wegfällt.
Nach erfolgter Umschreibung durch das Steueramt wird ein neues Kassenzeichen vergeben.
Wer ist gebührenpflichtig ?
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer/innen der an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke. Eine Abrechnung seitens der Stadt mit Mietern und Pächtern ist satzungsmäßig nicht möglich.
Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen ist. Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin gebührenpflichtig. Als Tag des Wechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch.
Berechnungsgrundlage
Die Regenwassergebühr bemisst sich nach der Größe (m²) der Gebäudegrundfläche mit Dachüberstand und der versiegelten Grundstücksfläche des jeweiligen Grundstücks. Voraussetzung ist, dass diese Flächen an den Kanal angeschlossen sind.
Gebührensatz 2024: 1,88 EUR je m² angeschlossene Fläche
Gebührenermäßigung
Die Abwassersatzung räumt die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung ein.
Ermäßigung kann auf Antrag gewährt werden für leicht versiegelte Flächen, Dachbegrünung, Versickerungsanlage mit Notüberlauf am Kanal sowie einer Kombination Dachbegrünung und Versickerungsanlage mit Notüberlauf am Kanal.
Nachweise hierfür sind durch nachprüfbare Unterlagen zu führen (z. B. Rechnung, Foto, grundstücksbezogene Unternehmerbescheinigung).
Die Ermäßigung beträgt bei
- leicht versiegelten Flächen 30 % der relevanten Fläche
- Dachbegrünung 60 % der relevanten Fläche
- Versickerungsanlage mit Notüberlauf am Kanal 60 % der relevanten Fläche (genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig)
- Kombination Dachbegrünung und Versickerungsanlage mit Notüberlauf am Kanal 70 % der relevanten Fläche (genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig)
Für Feuerwehreinfahrten werden keine Ermäßigungen gewährt.