Beschreibung
Beschreibung
Mit dem Elektromobilitätsgesetz (Emog) hat der Bundestag die Möglichkeit geschaffen, bestimmten Fahrzeugen zusätzliche Bevorrechtigungen zu erteilen.
Diese Bevorrechtigungen dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einem E-Kennzeichen versehen sind.
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben, Parkplätze an Ladesäulen, entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen und einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.
Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt und ergänzt sich vom Aufbau her um den Buchstaben “E“ direkt hinter dem eigentlichen Kennzeichen.
Beispiel:
W – ZZ 999 E
E-Kennzeichen werden nicht bei Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen ( Händlerkennzeichen ) zugeteilt.
Hinweis:
Für das Befahren der Umweltzone ist, zum jetzigen Zeitpunkt, auch für Elektrofahrzeuge eine Feinstaubplakette erforderlich.
E-Kennzeichen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen zugeteilt und gelten für die Fahrzeugklassen M1, N1, N2 ( bis 4250 kg Gesamtgewicht ), soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen und die Fahrzeugklassen L3e, L4e, L5e und L7e.
Für welche Fahrzeuge ein Antrag gestellt werden kann, wird im §2 Elektromobilitätsgesetz ( EmoG ) geregelt:
- Reines Batterieelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 2 EmoG): ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
- dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
- dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind.
- Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 4 EmoG): ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
- Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (§ 5 Abs. 2 EmoG): ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
- Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine und
- Energiespeichern, davon mindestens einer von eines außerhalb des Fahrzeugsbefindlichen Energiequelle wieder aufladbar
verfügt.
Aus der Übereinstimmungsbescheinigung oder einem anderen geeigneten Nachweis muss sich ergeben, dass das Fahrzeug:
- Eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrene Kilometer hat oder
- dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine, bei Erstzulassung bis zum 31.12.2017, mindestens 30 Kilometer und bei Erstzulassung ab dem 01.01.2018 mindestens 40 Kilometer beträgt.
Das betrifft die Hybrid-Fahrzeuge mit folgenden Kraftstoffschlüsseln:
0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022, 0024, 0025, 0026, 0027, 0028, 0029, 0030, 0031 und 0033
Hinweis:
Die Zuteilung eines Elektrokennzeichens erfolgt ohne weiteren Nachweis bei den Kraftstoffschlüsseln:
0004, 0015, 0016, 0017, 0018
Soweit entsprechende Regelungen erlassen wurden, haben Fahrzeuge die mit einem Elektrokennzeichen versehen sind folgende Bevorrechtigungen:
- Für das Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen,
- Bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teile von diesen ( z.B. befahren von Busspuren )
- Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten
Das Parken an Ladesäulen ist während des Ladevorganges frei ( maximal 4 Stunden )
- Parkplätze an Ladesäulen
Die Ausstellung eines E-Kennzeichens ist mit einer Gebühr von mindestens 27,50 € verbunden.
Fahrzeuge aus dem Ausland können beim Straßenverkehrsamt eine Plakette beantragen. Diese muss gut sichtbar am Heck des Fahrzeuges angebracht werden.
Die Voraussetzung ist nachzuweisen durch Vorlage geeigneter Unterlagen( Zulassungsbescheinigung Teil I, Übereinstimmungsbescheinigung etc. ).
Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für solche Fahrzeuge erteilte Plaketten, stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten gleich.
Die Ausstellung einer Plakette ist mit einer Gebühr von 11,00 € verbunden.
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