Beschreibung
Beschreibung
In der Regel ist die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten zum Schutz der Anwohner mit der Auflage versehen, dass nur Hintergrundmusik erzeugt werden darf sowie Musikdarbietungen und Tanzveranstaltungen untersagt sind.
Im Unterschied dazu gibt es die Betriebsart Schank- und/oder Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musik-/Tanzveranstaltungen, die bereits im Erlaubnisverfahren die Vorlage eines Schallschutzgutachtens erforderlich macht.
Dennoch ist es bei Betrieben ohne besondere Betriebseigentümlichkeit möglich, diese Auflage zu besonderen Anlässen aufzuheben und damit Musik und Tanz einmalig zu erlauben. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Gaststättenbetrieb sich bisher an die Auflage gehalten hat und es in der Vergangenheit durch den Betrieb zu keinen Lärmbelästigungen der Anwohner gekommen ist.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin beim Ordnungsamt vorliegen muss.