Beschreibung
Beschreibung
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Für die Verabreichung
- alkoholfreier Getränke,
- unentgeltlicher Kostproben,
- zubereiteter Speisen oder
- von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherberungsbetrieb
bedarf es keiner Erlaubnis. Hierbei handelt es sich um das sogenannte "erlaubnisfreie Gaststättengewerbe".
Wer ein Gaststättengewerbe mit dem Ausschank alkoholischer Getränke betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Speiseeiswirtschaft, Diskothek, Bar etc.) und für bestimmte Räume zu erteilen.
Die Erlaubnis ist personen - und objektbezogen.
Bei Übernahme eines bereits bestehenden konzessionierten Gaststättenbetriebes kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis auf Widerruf - befristet auf 3 Monate - gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Neben den gewerberechtlichen Erfordernissen, sind bei Gaststättenbetrieben (erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige) die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zwingend zu berücksichtigen. Ggf. muss eine Baugenehmigung/Nutzungsänderung eingeholt werden. Ansprechpartner hierfür ist das Ressort Bauen und Wohnen der Stadt Wuppertal, Bürgerberatung Bauen -> Link zur Bürgerberatung Bauen (Öffnet in einem neuen Tab)
Ebenfalls sind die lebensmittelrechtlichen Vorgaben unbedingt zu beachten. Bitte nehmen Sie diesbezüglich selbständig Kontakt mit dem Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Stadt Solingen auf (siehe Downloads/Links).
Bitte beachten Sie, dass die beantragte vorläufige/endgültige Erlaubnis erst nach Vorlage und Prüfung aller Unterlagen und Erfordernisse erteilt werden kann.
Sie dürfen die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausüben. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Sollten Sie bereits über eine Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte verfügen und später die Betriebsart ändern und/oder räumliche Veränderungen vornehmen wollen (z. B. Hinzunahme von Außengastronomie), müssen Sie einen entsprechenden Änderungs-/Erweiterungsantrag stellen.