Beschreibung
Beschreibung
Aufgrund der fortlaufenden Weiterentwicklung der Photovoltaikanlagen und der damit einhergehenden Leistungssteigerung wurde die in der Vergangenheit praktizierte gewerberechtliche Einstufung nach der erbrachten Leistung der Anlage für ungeeignet befunden.
Nunmehr kommt neben den Merkmalen des Gewerbebegriffs (die auf Dauer
angelegte, selbständige und erlaubte Tätigkeit, die Gewinnerzielungsabsicht, mit den Ausnahmen der Urproduktion, der freien Berufe und der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens) folgendes wesentliches Beurteilungskriterium zum Tragen:
Wird die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes betrieben, liegt keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit vor, da es an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt und die Tätigkeit nur geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr hat. Darüber hinaus ist auch der Verbraucherschutz nicht tangiert. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht angezeigt.
Erst wenn die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremden Gebäuden / fremden Geländen oder eigens dafür vorgesehenen Flächen erfolgt, ist dies ein Indiz für das Erfordernis einer gewerberechtlichen Erfassung (Entscheidung des Bund Länder Ausschuss Gewerberecht Tagung 14./15.04.2010).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung des Vorsteuerabzugs in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Einordnung steht. Der Begriff des Gewerbes ist im Steuerrecht und Gewerberecht nach der Gewerbeordnung nicht identisch. Die umsatzsteuerliche Einstufung der Tätigkeit bleibt unberührt.