Beschreibung
Beschreibung
Das am 01.07.2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz
(ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe.
Nach dem Gesetzeswortlaut betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer
gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller
Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet
oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution. Wer z. B. eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet, betreibt ein Prostitutionsgewerbe.
Nach Prüfung des Antrages und Abnahme des Betriebes kann die Erlaubnis gegebenenfalls mit Auflagen und /oder einer Befristung erteilt werden.
Die Erlaubniserteilung ist kostenpflichtig.
Die Zuverlässigkeit des Betreibers einer Prostitutionsstätte sowie der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen werden spätestens nach drei Jahren erneut kostenpflichtig überprüft.