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Gaststätte - Sperrzeit

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften ist auf Grundlage der Vorschriften des Gaststättengesetzes, der Gewerberechtsverordnung sowie des Landesimmisionsschutzgesetzes NRW geregelt.

Im Übrigen gelten die Regelungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW).

Gaststätte - Sperrzeit

Beschreibung

Beschreibung

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert werden.

Die Stadt Wuppertal als örtliche Ordnungsbehörde hat hiervon Gebrauch gemacht und die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften in den Nächten

  • vom 31. Dezember zum 01. Januar
  • vom Donnerstag auf Freitag vor Rosenmontag bis einschließlich der Nacht zum Aschermittwoch
  • vom 30. April zum 01. Mai

allgemein aufgehoben.

Darüber hinaus kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Diese Regelung kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden. 

Die Sperrzeit für die Außengastronomie von Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 24.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Gebietes und/oder zum Schutz der Nachbarschaft ist die Sperrzeit unter Umständen auf 22.00 Uhr vorzuverlegen.  

Neben den vorgenannten Sperrzeitregelungen ist das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) zu beachten.

So sind an den "stillen Feiertagen" (Volkstrauertag, Allerheiligen, Totensonntag) in der Zeit von 05.00 bis 18.00 Uhr untersagt:

  • musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art einschließlich Tanz in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb

An Karfreitag gilt dieses Verbot von Mitternacht bis zum nächsten Tag (Karsamstag) 06.00 Uhr.

An Gründonnerstag (Tag vor Karfreitag) ist ab 18.00 Uhr öffentlicher Tanz (z. B. Diskothek) verboten.

Ein eventueller Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.  

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