Beschreibung
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Gründe für die Einleitung des Gewerbeuntersagung
Als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung (GewO) ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung dann, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten.
Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden in einem solchen Fall von der zuständigen Behörde die maßgeblichen Tatsachen ermittelt, und es wird die Erforderlichkeit einer völligen oder teilweisen Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes geprüft.
Das Vorliegen eines oder mehrerer der nachstehend aufgeführten "Unzuverlässigkeitsmerkmale" begründet in der Praxis zumeist die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens:
- Missachtung steuerrechtlicher Pflichten; d. h. Steuererklärungen werden nicht oder ständig erheblich verzögert abgegeben und/oder Steuerzahlungen werden nicht oder ständig erheblich verzögert geleistet, sodass Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt "auflaufen".
- Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten; d. h. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt.
- Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
- Die eidesstattliche Versicherung (e. V.) über das Vermögen (früher: "Offenbarungseid") wird abgegeben oder es ergeht ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der e. V.
- Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Gewerbeausübung fehlt, d. h. die für die Gewerbeausübung notwendigen finanziellen Mittel sind nicht vorhanden.
- Es fehlt der wirtschaftliche Leistungswille.
- Es fehlt das nötige berufliche Verantwortungsbewusstsein.
Da es sich beim Gewerbeuntersagungsverfahren um ein förmliches Verwaltungsverfahren handelt, wird der Betroffene zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt immer gehört.
Sie als Unternehmer haben dann innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, die mit der Zustellung des Schreibens beginnt, Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Darüber hinaus werden die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zu dem anhängigen Gewerbeuntersagungsverfahren gehört.
Dann wird unter Berücksichtigung aller Umstände im anhängigen Verfahren entschieden, ob eine Gewerbeuntersagung angezeigt ist.
Sollte die Gewerbeuntersagung erlassen werden, hat der Gewerbetreibende Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Er kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erheben.
Stellvertretererlaubnis
Wenn eine sofort vollziehbare oder rechtskräftige Gewerbeuntersagung vorliegt, kann der Gewerbetreibende die Gestattung zur Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter beantragen (Stellvertretererlaubnis nach § 35 Abs. 2 GewO). Der Stellvertreter muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bieten und den Erfordernissen des § 45 GewO genügen. Wenn zu erwarten ist, dass der Vertretene weiterhin Einfluss auf die Führung des Betriebes nimmt (z. B. bei Ehegatten oder so genannten Strohmännern als Vertreter), kommt eine Stellvertretung nicht in Betracht.