Beschreibung
Beschreibung
Die selbstständige Ausübung des untersagten Gewerbes ist nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) auf schriftlichen Antrag wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht mehr vorliegt. Dass heißt, die Unzuverlässigkeitstatbestände, die zur Gewerbeuntersagung geführt haben müssen ausgeräumt sein und es dürfen auch keine neuen hinzu gekommen sein.