- Unterschriftenseite des Online-Antrages. Alternativ ausgefüllter und von beiden Eltern unterschriebener Antragsvordruck im Original (Bei Minderjährigen muss zusätzlich auch der gesetzliche Vertreter unterschreiben).
- Papieranträge sind nicht mehr vorgesehen, können aber im Ausnahmefall per Mail bei der Elterngeldkasse angefordert werden.
(Ist der Vater nicht mit in der Geburtsurkunde aufgeführt, reicht die Unterschrift der Mutter)
- Geburtsurkunde des Kindes (Kopie reicht aus)
- im Ausland geborene Kinder benötigen eine internationale Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Übersetzung dieser
Bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes (bzw. vor der Mutterschutzfrist) in Kopie.
- Bescheinigung der Krankenkasse über das vor und nach der Geburt gezahlte Mutterschaftsgeld in Kopie
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld des Arbeitgebers nach der Geburt Nachweis (z. B. eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung in Kopie)
- Bei Beamtinnen/Beamten Kopien der letzten Besoldungsmitteilungen/Änderungsmitteilungen innerhalb der 12 Monate vor Geburt, sowie Kopie der Mitteilung des Dienstherrn über die Dauer der Mutterschutzfrist
Bei Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen:
- Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt in Kopie
- Liegt dieser noch nicht vor, Kopie des vorherigen Steuerbescheides oder Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmenüberschussrechnung aus dem Jahr vor Geburt (In diesem Fall erfolgt eine vorläufige Berechnung
- Einkommen im Geburtsjahr des Kindes wird grundsätzlich nicht berücksichtigt, auch wenn die selbständige Tätigkeit erst innerhalb der letzten 12 Monaten vor der Geburt aufgenommen wurde
- Wurde gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung ausgeübt(sog. Mischeinkünfte), müssen Kopien der 12 Gehaltsabrechnungen ebenfalls aus dem Kalenderjahr vor der Geburt eingereicht werden
Abweichend hiervon gilt für Geburten ab dem 01.09.2021 bei solchen Mischeinkünften: liegt das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Kalenderjahr vor Geburt und im Jahr der Geburt bis zum Kalendermonat vor Geburt im Durchschnitt unter 35,00 € monatlich, kann die selbstständige Tätigkeit auf Antrag bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Das Elterngeld errechnet sich dann ausschließlich aus dem Einkommen der nichtselbständigen Tätigkeit.
Bei Nicht-EU-Bürgern
- Nachweis des Aufenthaltstitels z.B. durch Kopie der elektronischen Aufenthaltskarte (Chip-Karte)
Unverheiratete Väter, die mit dem Kind in einem Haushalt leben, müssen nachweisen, dass sie eine Vaterschaftsanerkennung eingeleitet haben (Bescheinigung oder Kopie der Urkunde bitte beilegen) – Vater muss noch nicht in der Geburtsbescheinigung eingetragen sein.
Urlaubsanspruch während der Elternzeit besteht, wenn in dem Kalendermonat mindestens ein Tag gearbeitet wurde. Monate in denen durchgehend Elternzeit besteht, begründen keinen Anspruch auf anteiligen Urlaub.