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Hilfen außerhalb von Einrichtungen: Eingliederungshilfe

Beschreibung

Beschreibung

Welche Aufgabe hat die Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderung sowie von Behinderung bedrohten Menschen eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung ermöglichen und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördern.

Sie ist u.a. geregelt im Sozialgesetzbuch IX (kurz: SGB IX).

 

Welche Leistungen umfasst die Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX umfasst

-          Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

-          Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

-          Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

-          Leistungen zur Teilhabe an Bildung

-          Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

 

Wer hat einen Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Menschen mit Behinderung sowie von Behinderung bedrohte Menschen, die die erforderlichen Leistungen nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleitungen erhalten, haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe wird nur dann gewährt, wenn die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Um dies festzustellen, findet eine Prüfung von Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person statt. Es kann also sein, dass sich die leistungsberechtigte Person unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten beteiligen muss.

 

Welche möglichen Träger der Eingliederungshilfe gibt es?

Die Träger der Leistungen zur Teilhabe heißen Rehabilitationsträger. Rehabilitationsträger können sein:

-          die gesetzlichen Krankenkassen

-          die Bundesagentur für Arbeit

-          die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

-          die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

-          die Träger der Sozialen Entschädigung

-          die Träger der öffentlichen Jugendhilfe

-          die Träger der Eingliederungshilfe.

Die Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der einzelnen Träger ist teilweise sehr schwierig. Grundsätzlich gilt, dass ein Träger nur leisten muss, wenn kein anderer Träger für eine bestimmte Leistung zuständig ist.

 

Für folgende Leistungen ist das Sozialamt der Stadt Wuppertal zuständig:

Kinder bis zum Schuleintrittsalter mit (drohender) geistiger und/oder körperlicher Behinderung, auch bei Mehrfachbehinderung

Leistungen der Eingliederungshilfe für den Freizeitbereich, z.B.

-  Besuchsbeihilfen

-  Mobilitätsbeihilfen (z.B. Umbau eines Kfz)

-  Freizeitassistenz

-  Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Kinder und Jugendliche von Beginn bis zur Beendigung des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule mit (drohender) geistiger und/oder körperlicher Behinderung, auch bei Mehrfachbehinderung

Leistungen der Eingliederungshilfe für den Freizeitbereich, z.B.

-  Besuchsbeihilfen

-  heilpädagogische Leistungen (z.B. Integrationshelfer*innen, Autismustherapien etc.)

-  Mobilitätsbeihilfen (z.B. Umbau eines Kfz)

-  Freizeitassistenz

-  Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Hinweis: Für Inklusionshelfer*innen ist die Fachstelle Inklusionshilfe in Schulen zuständig, die Ansprechpartner*innen finden Sie hier https://www.wuppertal.de/vv/oe/102370100000648511.php (Öffnet in einem neuen Tab) .

 

Jugendliche und Erwachsene unabhängig von der Art der Behinderung, auch bei Mehrfachbehinderung

-  Fahrdienst für Menschen mit Behinderung für Freizeitfahrten

Mehr Informationen zum Fahrdienst für Menschen mit Behinderung finden Sie hier 

https://www.wuppertal.de/vv/produkte/201/201.31_Fahrdienst_fuer_Menschen_mit_Behinderungen.php  (Öffnet in einem neuen Tab)

Hinweis: Für Kinder mit ausschließlich seelischer Behinderung wird Eingliederungshilfe möglicherweise im Rahmen der Jugendhilfe durch das Jugendamt der Stadt Wuppertal erbracht, weitere Informationen hierzu finden Sie in der entsprechenden Tabelle unter Links und Downloads. Die Ansprechpartner*innen des Jugendamtes finden Sie unter 

Sie haben Ihr Anliegen unter den oben genannten Punkten nicht gefunden? 

Dann finden Sie unter Links und Downloads zwei Tabellen, die Ihnen einen weiteren Überblick darüber geben, welcher Träger grundsätzlich für die Gewährung einer bestimmten Leistung der Eingliederungshilfe zuständig ist. 

Auch wenn Sie nach Wuppertal gezogen sind und vor dem Umzug bereits Eingliederungshilfe erhalten haben, kann es sein, dass die Stadt Wuppertal nicht zuständig ist. Bitte nehmen Sie in diesem Fall, oder wenn eine Zuordnung der von Ihnen begehrten Leistung zu einem Träger anhand der Tabellen nicht möglich ist, vor der Antragstellung Kontakt auf, um eine Antragstellung bei einem nicht zuständigen Träger und eine damit verbundene längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden. Die Ansprechpartner*innen finden Sie unten unter Kontakt.

Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Reiter Details.

Details

Links und Downloads

Kontakt

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