Beschreibung
Beschreibung
Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können, sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Solche „neutralen” Änderungen liegen vor, wenn die Emissionssituation einer Anlage unverändert bleibt und auch ansonsten, z.B. beim Abfallaufkommen, bei der Anlagensicherheit oder den eingeleiteten Schadstofffrachten über das Abwasser, keine Auswirkungen vorliegen. In Zweifelsfällen sollen Änderungen der Anlage der Unteren Immissionsschutzbehörde (Ressort 106.28) mitgeteilt werden.
Anzeigepflichtige Änderung
Änderungen an der Anlage, die Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können, sind – sofern nicht die Genehmigungspflicht greift – anzeigepflichtig (§ 15 BImSchG); dies gilt auch für positive Auswirkungen. Die Anzeige erfolgt bei der Unteren Immissionsschutzbehörde. Die Unterlagen müssen so aussagekräftig sein, dass die Prüfung ermöglicht wird, ob für die geplante Änderung das Anzeigeverfahren ausreicht oder eine Genehmigung erforderlich ist. Der Umfang der Anzeigeunterlagen ist von der Art der Änderung abhängig.
Wir empfehlen in jedem Fall eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit einem unserer zuständigen Mitarbeiter.
Betriebseinstellungen
Sofern der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage beabsichtigt, den Betrieb der Anlage einzustellen, hat er dies gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung bei der Unteren Immissionsschutzbehörde (Ressort 106.28) unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt auch für angezeigte Anlagen nach § 67 Abs. 2 BImSchG.
Wir empfehlen in jedem Fall eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit einem unserer zuständigen Mitarbeiter.