Beschreibung
Beschreibung
Der Staat stellt solche Anlagen, die potenziell besonders umweltschädlich sein können, unter den Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig sind Anlagen, „die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen“ (§ 4 Abs. 1 BImSchG).
Die Anlagen, die diese Kriterien erfüllen, stehen im Anhang zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Bestimmte Anlagen sind dabei ab einer festgelegten Leistung oder Kapazität genehmigungsbedürftig.