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Lageplan: Allgemein

Hinter dem umgangssprachlichen Begriff Lageplan können sich die unterschiedlichsten Pläne verbergen, die andere Fachbezeichnungen haben. Um den richtigen Lageplan anzufertigen, muss daher der tatsächliche Verwendungszweck geklärt werden. Wichtig ist die Frage nach dem „richtigen“ Lageplan zum Beispiel bei der Bauantragstellung.

Beschreibung

Beschreibung

 

mehr darüber:

Mehr über die unterschiedlichen Arten von Lageplänen (z.B. Detailinformationen, Bestellmöglichkeiten, Kosten) erfahren Sie unter den Beschreibungen der einzelnen Produkte und Dienstleistungen (siehe "Ähnliche Produkte").

Hier ein Kurzüberblick:

 

  • Liegenschaftskarte/Flurkarte:

Die Liegenschaftskarte/Flurkarte oder Katasterkarte ist ein amtlicher „Auszug aus dem Liegenschaftskataster“, in dem vor allem die Grenzen aller aktuellen Flurstücke (Grundstücke) und Gebäude dargestellt sind. Im Auszug mit kommunalen Ergänzungen („Stadtgrundkarte“) ist zusätzlich Topographie enthalten.

Eine Liegenschaftskarte/Flurkarte wird beispielsweise benötigt zur Vorlage bei Banken für Beleihungszwecke oder zur Vervollständigung vieler Antragsunterlagen. Für einen Bauantrag reicht die Flurkarte in der Regel aber nicht aus!

 

  • Lageplan zum Bauantrag:

Ein Lageplan, der für einen Bauantrag verwendet werden soll, muss die Vorgaben des §3 der „Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)“ erfüllen. Auf Grundlage der Liegenschaftskarte / Flurkarte sind weitere Eintragungen zur Beurteilung des Bauvorhabens nötig. Dazu gehören z.B. planungsrechtliche Bestimmungen für das Grundstück wie sie einem „Auszug aus dem Planungsrecht“ entnommen werden können. In bestimmten Fällen ist ein „Amtlicher Lageplan“ erforderlich“.

 

  • Amtlicher Lageplan:

Ein „Amtlicher Lageplan“ wird von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt. Er ist nach §3(3) BauPrüfVO erforderlich, wenn

  1. Die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt sind
  2. Kein einheitliches Koordinatensystem der Grenzpunkte zu ermitteln ist
  3. Grenzüberbauungen vorliegen
  4. Das Grundstück von Baulasten betroffen ist.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Katasteramt prüfen und darüber eine Bescheinigung ausstellen.

 

Zu allen Fragen rund um Bauvorlagen berät die Bürgerberatung BAUEN (105.24).

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