Straßen- und Wegekonzepte nach § 8a Kommunalabgabengesetz
Straßen- und Wegekonzepte für den Stadtbezirk Barmen
Straßen- und Wegekonzepte für den Stadtbezirk Cronenberg
Straßen- und Wegekonzepte für den Stadtbezirk Elberfeld
Straßen- und Wegekonzepte für den Stadtbezirk Elberfeld-West
Straßen- und Wegekonzepte für den Stadtbezirk Heckinghausen
Straßen- und Wegekonzepte für den Stadtbezirk Langerfeld-Beyenburg
Straßen- und Wegekonzepte für den Stadtbezirk Oberbarmen
Straßen- und Wegekonzepte für den Stadtbezirk Ronsdorf
Straßen- und Wegekonzepte für den Stadtbezirk Uellendahl-Katernberg
Straßen- und Wegekonzepte für den Stadtbezirk Vohwinkel
Abschaffung der Straßenbaubeiträge in NRW
1. Stufe zur Abschaffung 2020
5. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2019 das 5. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes beschlossen. Das Gesetz wurde am 30. Dezember 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2019 Nr. 29, Seite 1029 veröffentlicht und ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. U. a. sind folgende Regelungen neu in das Gesetz aufgenommen worden:
1. Die Gemeinde hat ein Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, in dem für einen mittelfristigen Zeitraum die Straßen aufgeführt sind, an denen u. a. auch beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen notwendig werden können.
2. Die Gemeinde informiert die von einer beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer*innen in verbindlichen Anliegerversammlungen oder - bei geringfügigen Ausbaumaßnahmen - durch ein anderes Beteiligungsverfahren.
3. Auf Antrag der betroffenen Grundstückseigentümer*innen soll der Straßenbaubeitrag über maximal 20 Jahresraten gestundet werden können.
4. Für Personen, die über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen besondere Zahlungserleichterungen.
5. Die Regelungen zu 3. und 4. gelten auch für bereits vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Beitragsverfahren, soweit die angeforderten Straßenbaubeiträge noch nicht gezahlt wurden.
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen hat damit in Nordrhein-Westfalen weiterhin Bestand. Die von der Landesregierung angestrebte Reduzierung der Straßenbaubeiträge ist im Änderungsgesetz nicht geregelt. Hierzu hat die Landesregierung besondere Förderrichtlinien erlassen. Die Gemeinde muss danach für jede beitragspflichtige Straßenbaumaßnahme einen Förderantrag stellen, um über die gewährte Zuwendung anschließend den von den Grundstückseigentümer*innen zu tragenden Kostenanteil zu 100% reduzieren zu können. Im Ergebnis haben die Grundstückseigentümer*innen dann nach der Anrechnung der Zuwendung keinen Straßenbaubeitrag mehr zu zahlen. In den Genuss dieser Förderung kommen Baumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden.
Gesetzgebungsverfahren / Häufige Fragen und Antworten
2. Stufe zur Abschaffung 2024
Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. Februar 2024 das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (KAG-ÄG NRW) beschlossen. Das Gesetz wurde am 15. März 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2024 Nr. 7, Seite 155 veröffentlicht und ist mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurden entscheidende Änderungen an den §§ 8 und 8a vorgenommen:
§ 8 Abs. 1 bestimmt in der geänderten Fassung, dass für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, keine Beiträge erhoben werden.
In dem vollständig neu gefassten § 8a ist u. a. bestimmt, dass das Land Nordrhein-Westfalen den Gemeinden den umlagefähigen Aufwand erstattet, den sie nun nicht mehr durch Beiträge erheben können.
Darüber hinaus wurden die §§ 25 und 26 geändert:
Durch § 25 Abs. 2 ist das für Kommunales zuständige Ministerium ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrages zu regeln.
Nach § 26 Absatz 2 gilt für Straßenausbaumaßnahmen, die nicht unter den neuen § 8 Abs. 1 Satz 3 fallen, das bisherige Verfahren fort (siehe oben unter "1. Stufe zur Abschaffung 2020").
Gesetzgebungsverfahren
Was ist ein Straßenbaubeitrag?
Der Straßenbaubeitrag wird erhoben für Ausbaumaßnahmen im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, wenn deren erstmalige Herstellung insgesamt abgeschlossen ist oder auch wenn von diesen Anlagen einzelne Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege usw.) bereits erstmalig hergestellt sind. Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Stadt Wuppertal den Erschließungsbeitrag.
Für Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wird kein Straßenbaubeitrag erhoben. Sie fallen nicht unter die beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen.
Soweit im folgenden Text von "Straßen" gesprochen wird, sind hiermit die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze gemeint.
Was sind beitragsfähige Ausbaumaßnahmen?
Nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) ist die Stadt Wuppertal verpflichtet, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen Straßenbaubeiträge zu erheben. Der Tatbestand der Anschaffung hat im Zusammenhang mit Straßen keine große Bedeutung. Die Beitragserhebung konzentriert sich auf die restlichen Beitragstatbestände und hier insbesondere auf die Herstellung und Verbesserung.
Das Straßenbaubeitragsrecht ist Landesrecht. Die Erläuterungen an dieser Stelle beziehen sich ausschließlich auf das Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster). Das OVG Münster ist in Klageverfahren zum Landesrecht letzte Rechtsprechungsinstanz.
Sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die Rechtsprechung der Obergerichte in anderen Bundesländern kann von der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen abweichen und ist auf diese nicht übertragbar. Einzelne Begriffe (z.B. die Beitragstatbestände oder der Begriff des Grundstücks) werden durch andere Obergerichte teilweise anders ausgelegt.
Eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme muss sich immer auf eindeutig abgrenzbare Straßenstrecken beziehen. Das sind typischerweise Strecken, die sich örtlich durch einmündende Straßen oder Kreuzungen begrenzen lassen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Straßenstrecke kann aber auch aus rechtlichen Gründen möglich sein. Anders als für die Erhebung des Erschließungsbeitrags erforderlich, muss sich die beitragsfähige Ausbaumaßnahme aber nicht auf die gesamte Länge einer Straße beziehen.
Herstellung (nochmalige Herstellung)
Wenn eine Straße gegenüber ihrem ursprünglichen Ausbauzustand erheblich umgestaltet wird und sie ganz oder teilweise eine andere verkehrstechnische Zweckbestimmung erhält, liegt eine nochmalige Herstellung vor. Der Umbau einer in der üblichen Weise ausgestatteten Straße mit Fahrbahn und Gehwegen zu einer Fußgängerzone oder zu einem Verkehrsberuhigten Bereich fällt unter die nochmalige Herstellung in diesem Sinn.
Herstellung (Erneuerung)
Wird eine Straße im Wesentlichen entsprechend ihrem ursprünglichen Ausbauzustand wiederhergestellt, spricht man von einer Erneuerung. Die Erneuerung kann die ganze Straße betreffen. Sie kann sich aber auch nur auf einzelne Teileinrichtungen beziehen (z.B. auf die Fahrbahn, die Gehwege, die Straßenbeleuchtungsanlagen oder die Straßenentwässerungsanlagen), wenn sie in gleichwertiger Weise wiederhergestellt werden. Selbst die Erneuerung von selbständigen Teilen einer Teileinrichtung können beitragsfähige Ausbaumaßnahmen sein (z.B. nur die Erneuerung der Sinkkästen von der Teileinrichtung Straßenentwässerung oder die Erneuerung lediglich der Fahrbahndecke einer Fahrbahn).
Eine Erneuerungsmaßnahme ist nur dann auch beitragsfähig, wenn die erneuerte Straße, die erneuerte Teileinrichtung oder der erneuerte Teil einer Teileinrichtung abgenutzt und die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es dennoch sein, dass eine Ausbaumaßnahme ggf. unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung beitragsfähig ist und hierfür ein Straßenbaubeitrag erhoben wird.
Verbesserung
Eine Maßnahme der Verbesserung soll die verkehrstechnische Funktion der Straße im Rahmen ihres bisherigen Verkehrskonzepts fördern. Eine Straße kann im Trennprinzip, als Mischfläche oder als Fußgängerstraße konzipiert sein. Durch eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme wird das bestehende Plankonzept nicht verändert. Eine im Trennprinzip mit Fahrbahn und hiervon abgetrennten Gehwegen hergestellte Straße wird auch nach einem Ausbau wieder eine Straße mit getrennten Verkehrsfunktionen sein. Sie wird aber bei objektiver Betrachtung besser als früher genutzt werden können.
Im Sinne einer beitragsfähigen Verbesserung wird der Verkehrsablauf z.B. durch die Anlegung zusätzlicher Parkstreifen oder durch eine Verbeiterung der bestehenden Gehwege oder Fahrbahn gefördert. In diesem Sinne liegt auch eine Verbesserung vor, wenn die Art der Straßenbefestigung vorteilhaft verändert wird, indem z.B. auf der Fahrbahn eine Kopfsteinpflasterdecke durch eine Asphaltbetondecke ersetzt wird oder der Straßenoberbau durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht vor wiederkehrenden Beschädigungen durch Frosteinwirkung geschützt wird.
Wird die Straßenbeleuchtungsanlage durch Straßenleuchten mit einer besseren Ausleuchtung des Verkehrsraums ersetzt, liegt ebenfalls eine beitragsfähige Verbesserung vor. Baut die Gemeinde zur besseren und schnelleren Ableitung des anfallenden Regenwassers zusätzliche Straßeneinläufe in die Fahrbahn ein oder wird eine Straße überhaupt erstmalig mit unterirdischen Straßenentwässerungsanlagen ausgestattet, ist eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme gegeben.
Die oben aufgeführten Maßnahmen sind nur Beispiele für beitragsfähige Verbesserungsmaßnahmen. Der Umfang solcher Maßnahmen ist vielfältig. Entscheidend ist immer, dass allein unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten der Verkehr besser und sicherer abgewickelt werden kann.
Wann wird der Straßenbaubeitrag erhoben?
Für eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme entsteht die Beitragspflicht üblicherweise mit deren Fertigstellung (Abnahme der Arbeiten). Der Straßenbaubeitrag wird daher auch in einem zeitlichen Bezug zu der Ausbaumaßnahme erhoben. Weitere rechtliche Voraussetzungen, wie sie für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags erforderlich sind, kennt das Straßenbaubeitragsrecht nicht. Lediglich bei Fußgängerzonen und Verkehrsberuhigten Bereichen hängt der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht auch noch von anderen Kriterien ab.
Alle Eigentümer/innen von Grundstücken, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht durch die Ausbaumaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil haben, werden auch zu einem Straßenbaubeitrag herangezogen. Im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht gibt es im Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW keine Grundstücke, auf die zwar ein Aufwand verteilt wird, deren Eigentümer/innen aber erst in einem großen zeitlichen Abstand zur Ausbaumaßnahme nach Eintreten bestimmter Voraussetzungen zu einem Erschließungsbeitrag veranlagt werden.
Auf welche Grundstücke wird der umlagefähige Aufwand verteilt?
Der umlagefähige Aufwand wird auf alle Grundstücke verteilt, die von der abzurechnenden Straße erschlossen werden. Das sind regelmäßig alle Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen (Anliegergrundstücke). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück tatsächlich auch über eine Zufahrt oder einen Zugang zu der abzurechnenden Straße verfügt. Alleine die Möglichkeit, die Straße in Anspruch nehmen zu können, reicht für ein "Erschlossensein" und damit für das Entstehen einer Beitragspflicht aus.
Neben den Anliegergrundstücken fallen auch die Hinterliegergrundstücke in den Kreis der erschlossenen Grundstücke. Als Hinterliegergrundstücke werden solche Grundstücke bezeichnet, die entweder durch ein schmales, nicht selbständig nutzbares Grundstück von der Straße getrennt sind oder die hinter einem selbständig nutzbarem Baugrundstück liegen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass alle Hinterliegergrundstücke, die über eine Zufahrt mit der Straße verbunden sind, auch als erschlossen anzusehen sind. Insbesondere zu dem Bereich der Hinterliegergrundstücke gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, die sich zu nahezu jeder möglichen Variante verhält.
Was ist ein Grundstück?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster gilt im Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Grundstück in diesem Sinn ist, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Straße die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer / derselben Eigentümerin gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Bezugspunkt für die Abgrenzung des Grundstücks ist also der wirtschaftliche Vorteil und nicht die Eintragung im Grundbuch, wobei aber das im Grundbuch eingetragene Buchgrundstück in jedem Fall der Ausgangspunkt für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit ist. Das kann dazu führen, dass ein Buchgrundstück mit anderen Buchgrundstücken zusammenzufassen ist oder dass ein Buchgrundstück in mehrere selbständige Einheiten aufzuteilen ist. Ein Buchgrundstück kann auch aus zwei Flurstücken bestehen.
Wie wird der umlagefähige Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke verteilt?
Die Gemeinde bestimmt in ihrer Straßenbaubeitragssatzung den Verteilungsmaßstab für den umlagefähigen Aufwand. Die Stadt Wuppertal hat sich für einen kombinierten Verteilungsmaßstab aus Grundstücksfläche und Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung entschieden. Dieser Maßstab ist in mehr oder weniger abgewandelter Form in den Satzungen der meisten Gemeinden zu finden, weil er sich seit Jahrzehnten in der Praxis bewährt hat, von den Gerichten anerkannt ist und weil er eine annähernd gerechte Beitragsbelastung gewährleistet.
Die Beitragsbelastung eines Grundstücks soll sich an dem Grad der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Straße durch den zu und von einem Grundstück anfallenden Verkehr orientieren. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass mit der Zunahme der baulichen oder sonstigen Nutzung auch der von einem Grundstück ausgehende Verkehr steigt. Insoweit ist es allgemein anerkannt und in der Rechtsprechung geklärt, dass die Beitragsbelastung eines Grundstücks in dem Maße steigt, je intensiver es baulich oder gewerblich genutzt werden kann oder tatsächlich genutzt wird.
Nachdem der umlagefähige Aufwand bestimmt ist und der Kreis der Grundstücke festliegt, auf welche der Aufwand zu verteilen ist, werden die erschlossenen Grundstücksflächen entsprechend ihrer Nutzung gewichtet. Dabei ist entscheidend, ob ein Grundstück in einem Gebiet liegt, für das ein Bebauungsplan die Art und das Maß der zulässigen Nutzung festsetzt, oder ob für ein Grundstück solche Festsetzungen nicht bestehen. Bestehen entsprechende Planfestsetzungen, wird die Grundstücksfläche mit einem Faktor vervielfältigt, der sich ausschließlich nach diesen Festsetzungen richtet. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Bestehen dagegen solche Planfestsetzungen nicht, richtet sich der Faktor für die Vervielfältigung der Grundstücksfläche nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Anhand einiger Beispiele soll die Anwendung des Verteilungsmaßstabs veranschaulicht werden:
Grundstück A
Grundstücksfläche: 500 qm
Art der Nutzung: Reines Wohngebiet
Zahl der zulässigen Vollgeschosse: 2
Faktor laut Satzung: 1,6
Berechnungsfläche: 500 qm x 1,6 = 800 qm
Grundstück B
Grundstücksfläche: 750 qm
Art der Nutzung: Mischgebiet
Zahl der zulässigen Vollgeschosse: 4
Faktor laut Satzung: 3,2
Berechnungsfläche: 750 qm x 3,2 = 2.400 qm
Grundstück C
Grundstücksfläche: 1.000 qm
Art der Nutzung: Allgemeines Wohngebiet
Zahl der zulässigen Vollgeschosse: 4
Faktor laut Satzung: 2,15
Berechnungsfläche: 1.000 qm x 2,15 = 2.150 qm
Die Berechnungsfläche ist die Fläche, mit der das Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt wird.
Von wem wird der Straßenbaubeitrag gefordert
§ 8 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Wuppertal bestimmt, dass von den Personen, welche bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks sind, der Straßenbaubeitrag anzufordern ist. Ein anderer Personenkreis (z.B. Nießbrauchberechtigte) kommt als Beitragsschuldner nicht infrage.
Die Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigten haften gesamtschuldnerisch für den Straßenbaubeitrag. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass von jeder Person, die im Grundbuch als Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks eingetragen ist, der volle auf das Grundstück entfallende Straßenbaubeitrag gefordert werden kann. Die Stadt Wuppertal richtet den Beitragsbescheid bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Personen (z.B. bei Ehepaaren oder Erbengemeinschaften) immer nur an eine Person, die gegenüber der Stadt für die Erfüllung der Beitragsschuld haftet.
Wie oft wird ein Straßenbaubeitrag erhoben?
Der Straßenbaubeitrag wird für dieselbe Ausbaumaßnahme nur einmal erhoben. Die Einmaligkeit kennzeichnet das Wesen eines Beitrags im Sinne des Abgabenrechts.
Eine Straße und ihre Teileinrichtungen unterliegen je nach Beanspruchung einer natürlichen Abnutzung. Immer dann, wenn eine Teileinrichtung aufgrund ihres Alters und ihrer Abnutzung erneuert werden muss oder wenn sie im Interesse einer besseren Benutzbarkeit verbessert wird, erhebt die Stadt Wuppertal für die jeweilige Ausbaumaßnahme einen Straßenbaubeitrag. Bezogen auf einen längeren Zeitraum kann daher für ein Grundstück mehrfach ein Straßenbaubeitrag erhoben werden.
Wie wird der Straßenbaubeitrag angefordert?
Der Straßenbaubeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe an die Stadt Wuppertal. Der Straßenbaubeitrag wird daher durch einen öffentlich-rechtlichen Abgabenbescheid erhoben. Dieser Abgabenbescheid ist keine Rechnung im kaufmännischen Sinn. Der Adressat oder die Adressatin des Bescheides hat weder eine Bauleistung in Auftrag gegeben noch wird mit dem Abgabenbescheid eine Bauleistung gegenüber einem Auftragnehmer oder Auftraggeber abgerechnet. Mit dem Abgabenbescheid wird vielmehr ein in Geld bemessener Vorteil von einem beschränkten Personenkreis abgeschöpft, der gerade durch die abgerechnete Investitionsmaßnahme der Gemeinde einen vom Gesetz unterstellten wirtschaftlichen Vorteil (Erschließungsvorteil) hat.
Wann muss der Straßenbaubeitrag gezahlt werden?
Der Straßenbaubeitrag ist nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides innerhalb eines Monats zu zahlen. Diese Frist ist in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Wuppertal festgelegt und entspricht der im Baugesetzbuch für den Erschließungsbeitrag festgelegten Zahlungsfrist.
Kann der Straßenbaubeitrag auch gestundet werden?
Sollte der Straßenbaubeitrag nicht in einer Summe gezahlt werden können, besteht die Möglichkeit der Stundung oder der Ratenzahlung. Da eine Zahlungserleichterung nur in begründeten Fällen gewährt werden kann, benötigt die Stadt Wuppertal einen schriftlichen Antrag. Dem Antrag sind ggf. Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder der Beitragsschuldnerin beizufügen. Gestundete Abgaben müssen nach den gesetzlichen Vorschriften verzinst werden.
Beachten Sie bitte: Ein Antrag auf Zahlungserleichterung muss zur Vermeidung der Säumnis innerhalb der Zahlungsfrist gestellt werden.
Die Bearbeitung von Zahlungserleichterungen erfolgt durch die Stadtkasse. Der ausgefüllte Antragsvordruck mit Anlagen kann elektronisch oder postalisch gerichtet werden an:
stadtkasse.buchhaltungstadt.wuppertalde
Finanzbuchhaltung
Ressort 403.32
z. Hd. Frau Schwarzer
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
Was passiert, wenn der Straßenbaubeitrag nicht gezahlt wird?
Wird der Straßenbaubeitrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt und liegt der Stadt kein Antrag auf Zahlungserleichterung vor, gerät der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin automatisch in Verzug. Eine säumige Forderung wird von der Stadtkasse im automatisierten Verfahren angemahnt. Hierbei fallen Mahngebühren und Säumniszuschläge an.
Welche Rechtsbehelfe gibt es gegen den Abgabenbescheid?
Gegen den Abgabenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist an das Ressort Straßen und Verkehr zu richten. Wird dem Widerspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen, kann hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf (Anschrift: Bastionstr. 29, 40213 Düsseldorf) erhoben werden.
Beachten Sie bitte: Der Widerspruch wie auch die Klage schieben die Zahlungsfrist nicht hinaus. Der angeforderte Straßenbaubeitrag muss also auch dann innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt werden, wenn Widerspruch oder Klage erhoben werden.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage kann bei der Stadt Wuppertal beantragt werden. Ein solcher Antrag ist Voraussetzung für einen entsprechenden Antrag an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich die Beitragserhebung?
Unmittelbare Rechtsgrundlage für die Erhebung des Straßenbaubeitrags ist § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Die Vorschriften, wie das Verfahren zur Erhebung des Beitrags abzuwickeln ist, enthält § 12 KAG NRW, der sich auf die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) bezieht.
Nach § 2 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf der Grundlage einer Satzung erhoben werden, die von der Gemeinde erlassen wird. Die Stadt Wuppertal hat zur Erhebung des Straßenbaubeitrags in Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes eine entsprechende Straßenbaubeitragssatzung auf Gemeindeebene erlassen.
Soweit Sie von der Möglichkeit des Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid Gebrauch machen wollen, beachten Sie bitte die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Was sind Beitragsbescheinigungen?
Beitragsbescheinigung
Eine Beitragsbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob für ein Grundstück ein Erschließungsbeitrag oder ein Straßenbaubeitrag zu zahlen ist. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks werden diese Informationen für privatrechtliche Regelungen im Grundstückskaufvertrag benötigt. Gelegentlich benötigen auch Kreditinstitute entsprechende Angaben für eine Immobilienfinanzierung.
Angaben über die Höhe des für ein Grundstück ggf. noch anfallenden Straßenbaubeitrags können in der Beitragsbescheinigung nicht gemacht werden, weil im Regelfall für das angefragte Grundstück keine Beitragsberechnung vorliegt.
Beantragung einer Bescheinigung
Eine Beitragsbescheinigung können Sie über das Serviceportal der Stadt Wuppertal beantragen. Folgen Sie bitte dem folgenden Link:
Bescheinigung Erschließungs- und Straßenbaubeiträge (Onlineantrag)
Verwaltungsgebühr
Die Ausstellung einer Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt 35 EUR für eine Beitragsbescheinigung.
Rechtsgrundlagen
Bundesrecht
- Abgabenordnung (AO)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Das aktuelle Bundesrecht finden Sie im Internet unter folgendem Link:
Landesrecht
- Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
Das aktuelle Landesrecht finden Sie im Internet unter folgendem Link: