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Kanalanschlussbeitrag

Was ist der Kanalanschlussbeitrag?

Die Stadt Wuppertal hat für das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Regenwasser) grundsätzlich eine Beseitigungspflicht. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, waren und sind umfangreiche Investitionen in die Herstellung eines komplexen Entwässerungssystems erforderlich, das ständig erweitert wird. Zur teilweisen Refinanzierung des hierfür anfallenden Investitionsaufwands erhebt die Stadt Kanalanschlussbeiträge.

Wann wird der Kanalanschlussbeitrag erhoben?

Der Kanalanschlussbeitrag wird erhoben, sobald eine Anschlussbeitragspflicht entstanden ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Grundstück tatsächlich an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird.

Für Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße grenzen, in der die öffentlichen Abwasseranlagen bereits betriebsfähig verlegt sind, reicht für das Entstehen der Abgabenpflicht schon alleine die Anschlussmöglichkeit ohne tatsächlichen Anschluss. Die Anschlussmöglichkeit ist gegeben, wenn das Grundstück tatsächlich und rechtlich an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden kann, nach § 4 der Satzung über die Abwasserbeseitigung ein Anschlussrecht besteht und das Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werden darf (Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich).

Was ist ein Grundstück?

Ein der Anschlussbeitragspflicht unterliegendes Grundstück ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster die wirtschaftliche Einheit. Das ist jeder demselben Eigentümer oder derselben Eigentümerin gehörende Teil der Grundfläche eines Grundstücks, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist zunächst das Buchgrundstück, wie es im Grundbuch eingetragen ist. Das Buchgrundstück kann zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen anderer Buchgrundstücke vergrößert oder es kann um Flächen verkleinert werden.

Wie wird der Kanalanschlussbeitrag berechnet?

Die Höhe des Kanalanschlussbeitrags richtet sich nach der Flächengröße der wirtschaftlichen Einheit und nach der zulässigen Art und dem zulässigen Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung (im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) bzw. nach der tatsächlichen Art und dem tatsächlichen Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung (außerhalb eines Bebauungsplangebiets). Art und Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung werden bei der Beitragsberechnung über die Geschossfläche berücksichtigt.

Der Kanalanschlussbeitrag für eine wirtschaftliche Einheit errechnet sich aus der Multiplikation der beiden Maßstabsgrößen Fläche und Geschossfläche mit den jeweiligen Beitragssätzen, die in der Abgabensatzung der Stadt Wuppertal festgesetzt sind. Die Beitragssätze betragen zurzeit:

7,49 EUR/qm Grundstücksfläche

15,86 EUR/qm Geschossfläche

Welche Anschlussmöglichkeiten bestehen?

Die Beitragssätze der Abgabensatzung beziehen sich auf den sogenannten Vollanschluss. Dieser beinhaltet sowohl die Ableitung des auf dem Grundstück (= wirtschaftliche Einheit) anfallenden Regenwassers als auch des Schmutzwassers. Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbeitrag erhoben. Dieser beträgt bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 60 % des Beitrags für den Vollanschluss und bei einem Anschluss nur für Regenwasser 40 % des Beitrags für den Vollanschluss.

Wer muss den Kanalanschlussbeitrag zahlen?

Den Kanalanschlussbeitrag muss zahlen, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids als Eigentümer/Eigentümerin oder als Erbbauberechtigter/Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen ist. Sind mehrere Personen im Grundbuch eingetragen, haften sie als Gesamtschuldner. Die Stadt Wuppertal richtet den Beitragsbescheid in diesem Fall nur an eine Person, die damit gegenüber der Stadt zahlungsverpflichtet ist. Die zahlungsverpflichtete Person hat gegenüber den nicht in Anspruch genommenen Miteigentümern/Miteigentümerinnen einen privatrechtlichen Ausgleichsanspruch.

Wie oft wird der Kanalanschlussbeitrag erhoben?

Der Kanalanschlussbeitrag wird für die wirtschaftliche Einheit und die jeweilige Anschlussart (Regenwasseranschluss und/oder Schmutzwasseranschluss) nur einmal erhoben. Besteht ein Grundstück aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten, kann der Kanalanschlussbeitrag für ein Grundstück somit auch mehrfach erhoben werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Wann muss der Kanalanschlussbeitrag gezahlt werden?

Der Kanalanschlussbeitrag muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids gezahlt werden.

Kann der Kanalanschlussbeitrag auch gestundet werden?

Sollte der Kanalanschlussbeitrag nicht in einer Summe gezahlt werden können, besteht die Möglichkeit der Stundung oder der Ratenzahlung. Da eine Zahlungserleichterung nur in begründeten Fällen gewährt werden kann, benötigt die Stadt Wuppertal einen schriftlichen Antrag. Dem Antrag sind ggf. Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder der Beitragsschuldnerin beizufügen. Gestundete Abgaben müssen nach den gesetzlichen Vorschriften verzinst werden.

Beachten Sie bitte: Ein Antrag auf Zahlungserleichterung muss zur Vermeidung der Säumnis innerhalb der Zahlungsfrist gestellt werden.

Die Bearbeitung von Zahlungserleichterungen erfolgt durch die Stadtkasse. Der ausgefüllte Antragsvordruck mit Anlagen kann elektronisch oder postalisch gerichtet werden an:

stadtkasse.buchhaltungstadt.wuppertalde

Finanzbuchhaltung
Ressort 403.32
z. Hd. Frau Schwarzer
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal

Was passiert, wenn der Kanalanschlussbeitrag nicht gezahlt wird?

Wird der Kanalanschlussbeitrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt, gerät der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin automatisch in Verzug. Eine ausstehende Forderung wird von der Stadtkasse im automatisierten Verfahren angemahnt. Hierbei fallen Mahngebühren und Säumniszuschläge an.

Welche Rechtsbehelfe gibt es gegen einen Beitragsbescheid?

Gegen einen Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf (Anschrift: Bastionstr. 29, 40213 Düsseldorf) erhoben werden. Besonders wichtig: Die Klage schiebt die Zahlungsfrist nicht hinaus. Der angeforderte Kanalanschlussbeitrag muss also auch bei Klageerhebung innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt werden.

Die aufschiebende Wirkung der Klage kann bei der Stadt Wuppertal beantragt werden. Ein solcher Antrag ist Voraussetzung für einen entsprechenden Antrag an das Verwaltungsgericht.

Welche Kosten sind nicht im Kanalanschlussbeitrag enthalten?

Im Kanalanschlussbeitrag nicht enthalten ist der Investitionsaufwand, der auf den Anteil der Herstellungskosten am Regenwasser- oder Mischwasserkanal für die Straßenentwässerung entfällt. Hierfür erhebt die Stadt Wuppertal einen Erschließungs- oder Straßenbaubeitrag.

Im Kanalanschlussbeitrag nicht enthalten sind die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grundstücksgrenze. Die Anschlussleitung ist kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. Kosten für Maßnahmen an der Anschlussleitung werden über den Kostenersatz mit den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen abgerechnet.

Im Kanalanschlussbeitrag nicht enthalten sind ferner die Kosten für alle Grundstücksentwässerungsanlagen (z.B. Hebeanlagen, Pumpstationen), die die Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen selbst zu tragen haben.

Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich die Beitragserhebung?

Unmittelbare Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kanalanschlussbeitrags ist § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Die Vorschriften, wie das Verfahren zur Erhebung des Beitrags abzuwickeln ist, enthält § 12 KAG NRW, der sich auf die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) bezieht.

Nach § 2 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf der Grundlage einer Satzung erhoben werden, die von der Gemeinde erlassen wird. Die Stadt Wuppertal hat zur Erhebung des Kanalanschlussbeitrags in Ergänzung des Landesrechts entsprechende Abgabensatzungen auf Gemeindeebene erlassen.

Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und das Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen enthalten darüber hinaus Vorschriften, die zwar nicht die Abgabenerhebung regeln, die aber bei der Begründung des Abgabentatbestands zu beachten sind.

Soweit Sie von der Möglichkeit des Rechtsbehelfs gegen einen Beitragsbescheid Gebrauch machen wollen, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu beachten.

In den nebenstehenden Infoboxen finden Sie Links zu den genannten Vorschriften.

Was sind Beitragsbescheinigungen?

Beitragsbescheinigung

Eine Beitragsbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob für ein Grundstück ein Kanalanschlussbeitrag zu zahlen ist. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks werden diese Informationen für privatrechtliche Regelungen im Grundstückskaufvertrag benötigt. Gelegentlich benötigen auch Kreditinstitute entsprechende Angaben für die Immobilienfinanzierung.

Angaben über die Höhe des für ein Grundstück ggf. noch anfallenden Kanalanschlussbeitrags können in der Beitragsbescheinigung nicht gemacht werden, weil im Regelfall die zur Beitragsberechnung erforderlichen Bezugsgrößen nicht bekannt sind.

Eine Beitragsbescheinigung können Sie über das Serviceportal der Stadt Wuppertal beantragen. Folgen Sie bitte dem folgenden Link:

Bescheinigung Kanalanschlussbeiträge (Onlineantrag)

Verwaltungsgebühr

Die Ausstellung einer Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt 23 EUR.

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Kontakt

104.72
Team Beitragsrecht, Vergaberecht, Erschließungsrecht

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