Ab Montag, 27. April, gilt in NRW eine Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen. Alle Infos finden sich in dieser gesonderten Meldung:
Ansonsten gilt Folgendes: Seit dem 20. April 2020 dürfen zusätzlich zu den bereits bekannten Handelseinrichtungen alle Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Bau- und Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte) öffnen. Auch Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte und Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels können wieder geöffnet werden.
Außerdem dürfen grundsätzlich alle Handelseinrichtungen dann betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigt. Auch größere Geschäfte dürfen ab dem 27. April öffnen, wenn sie ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzen. Dabei sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
Nicht alle Einrichtungen dürfen öffnen
Bis vorerst zum 3. Mai gilt, dass Bars, Restaurant, Cafés, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Kinos, Museen, Prostitutions- und Amüsierbetrieben geschlossen bleiben.
Ebenfalls bis dahin nicht öffnen dürfen Friseure, Nagelstudios, Fitness-Studios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Sportvereine und sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen. Gleiches gilt für Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen.
Notbetreuung in Kitas wird erweitert
Auf Grundlage der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gibt es außerdem eine vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs.
Ebenfalls wird die derzeitige Notbetreuung ab Donnerstag, 23. April 2020, um einige Berufsgruppen der bisherigen kritischen Infrastruktur moderat erweitert. Für Montag den 27. April 2020 wird die Notbetreuung zusätzlich für erwerbstätige Alleinerziehende vorbereitet.
Gültigkeit bis zum 3. Mai
Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt für den Zeitraum vom 20. April bis zunächst zum 3. Mai 2020. Ende April werden die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und die Kanzlerin zu einem nächsten Gespräch zusammenkommen, um über weitere Schritte zu beraten.
Das Kontaktverbot, das bisher galt, hat weiterhin Bestand:
Alle Regelungen im Detail sowie Links zum Land
- Die geänderte Coronaschutz-Verordnung des Landes, gültig ab 27. April (Öffnet in einem neuen Tab)
- Pressemitteilung des Landes NRW vom 24. April (Öffnet in einem neuen Tab)
- Weitere Infos des Landes zur schrittweisen Schulöffnung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung ab 23. April 2020 (Öffnet in einem neuen Tab)
- Zum Online-Formular: Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit (Öffnet in einem neuen Tab)
- Zum Online-Formular: Bescheinigung für Alleinerziehende in einer Schul- oder Hochschulausbildung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Zum Online-Formular: Bescheinigung für erwerbstätige Alleinerziehende (Öffnet in einem neuen Tab)
- Aktuelle Informationen des Landes rund um die Kindertagesbetreuung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Land NRW: Gottesdienste wieder ab Mai öffentich (Öffnet in einem neuen Tab)