Welche Reinigungsverpflichtung habe ich? Die Reinigungspflicht besteht für die an das Grundstück angrenzenden Gehwege und Fahrbahnen (das umfasst auch Grundstückseinfahrten und Gärten, die auf der Rückseite des Grundstücks liegen). Ob Sie zur Reinigung der Fahrbahn und/oder des Gehwegs Ihrer Straße verpflichtet sind, bestimmt die Reinigungsklasse, in die Ihre Straße eingestuft ist.
In den Reinigungsklassen B1 und B2 sowie C1-C3 als auch L0 und P0 ist die Gehwegreinigung den Anliegerinnen und Anliegern übertragen. In den Reinigungsklassen C1-C3 sowie P0 ist die Fahrbahnreinigung den Anliegerinnen und Anliegern übertragen. In allen anderen Reinigungsklassen übernimmt der ESW die Reinigung der Fahrbahnen bzw. der Gehwege. Wenn die Anlieger/innen beider Straßenseiten reinigungspflichtig sind, erstreckt sich die Reinigung der Fahrbahn nur bis zur Straßenmitte.
Welcher Reinigungsklasse Ihre Straße angehört, erfahren Sie aus Ihrem Grundabgabenbescheid oder aus dem Straßenverzeichnis im Anhang der Straßenreinigungssatzung.
Sind der Eigentümer/ die Eigentümerin oder der Mieter/ die Mieterin reinigungspflichtig? Die Reinigungspflicht kann per Mietvertrag von dem Eigentümer oder der Eigentümerin auf den Mieter/ Anlieger übertragen sein.
Was gehört zur Fahrbahn? Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten.
Was gehört zum Gehweg? Gehwege sind selbständige Gehwege, einschließlich öffentlicher Treppen sowie aller Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger und Fußgängerinnen vorgesehen oder geboten ist.
Wie werden die Gehwege gereinigt? Die Reinigungspflicht für die Wege und Treppen in Reinigungsklasse D obliegt der Stadt. In Fußgängerstraßen (das sind z.B. Fußgängerzonen) und Straßen, in denen keine Trennung von Fahrbahn und Gehweg vorhanden ist (das sind z.B. wohnumfeldverbesserte Bereiche oder verkehrsberuhigte Bereiche), ist durch die Anliegerinnen und Anlieger ein mindestens 1 Meter breiter Streifen für den Fußgängerverkehr zu reinigen.
Welchen Umfang hat die Reinigungspflicht? Die Straßenreinigung der Fahrbahn und Gehwege beinhaltet die Entfernung von Verunreinigungen, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung sofort zu entfernen und dürfen nicht auf die Fahrbahn, in die Straßenrinnen bzw. in Straßengräben oder in Entwässerungsanlagen gefegt werden.
Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen? Außergewöhnliche Verunreinigungen sind von dem Verursacher und der Verursacherin sofort zu beseitigen. Trotzdem besteht auch weiterhin die Reinigungspflicht für den Anlieger und die Anliegerin.
Wenn nicht gereinigt wird? Anliegerinnen und Anlieger, die ihrer Reinigungspflicht nicht nachkommen können oder möchten, müssen für einen Ersatz zu sorgen. Wer seinen Reinigungs- und Winterwartungspflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Reinigt der ESW an einem festen Wochentag? Per Satzung ist nur die Häufigkeit der Reinigung, aber kein bestimmter Tag und keine feste Uhrzeit festgelegt. Zwar planen wir bestimmte Reinigungstage für die Straßen und halten sie normalerweise ein, aber wenn etwas dazwischen kommt (das kann zum Beispiel ein Feiertag sein), kann sich die Reinigung ausnahmsweise um einen oder wenige Tage verschieben.
Bei Eis und Schnee? Während des Winterdienstes findet keine Straßenreinigung statt. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt können keine Kehrmaschinen in der Straßenreinigung eingesetzt werden und die Straßenreinigung wird per Hand durchgeführt.
Am geplanten Reinigungstag hilft es uns sehr, wenn die Autos in den Straßen so geparkt werden, dass die Kehrmaschine an den Autos entlang fahren kann. Der Schmutz, der unter den Autos liegt, kann von den Kehrmaschinen nicht aufgenommen und die Straße bei zu eng aneinander stehenden Autos nicht durchfahren werden.