Aktuell stützen wir unser FAQ im Wesentlichen auf das BAUPORTAL.NRW –
Sukzessive werden wir hier Fragen ergänzen, die von Ihnen darüber hinaus insbesondere das Wuppertaler Stadtgebiet betreffend gestellt werden.
Wer kann einen Bauantrag stellen?
Jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person
Personen, die ein Bauvorhaben realisieren wollen, werden als Bauherrin oder Bauherr bzw. allgemein als Bauherrschaft bezeichnet. Wenn sie einen Antrag auf eine Baugenehmigung stellen sind die Antragstellerin oder Antragsteller Antragstellende im Sinne der Bauordnung. Die Bauherrschaft kann sich bei der Antragsstellung vertreten lassen, sie bleibt aber Antragstellende. Auch bei der Beauftragung eines Entwurfsverfassenden bleibt die Bauherrschaft Antragstellende.
Auch Unternehmen als sogenannte juristische Personen können als Antragstellerin bzw. Antragsteller auftreten.
Stellen mehrere Personen den Antrag - beispielsweise Eheleute oder Erbengemeinschaften - muss von ihnen eine Person für das Verfahren bevollmächtigt werden; gleiches gilt auch für juristische Personen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks ist.
Wo reiche ich einen Bauantrag ein?
Beim Bauamt der Stadt Wuppertal
Persönlich zu den Öffnungszeiten der Bürgerberatung Bauen, Johannes-Rau-Platz 1, Raum C 078
Per Post an Stadt Wuppertal, Ressort 105.2 Baurecht, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal
Wann muss ein Bauantrag gestellt werden?
Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
Es gibt keine einfache Antwort auf diese Frage, da es stets auf das einzelne Bauvorhaben mit seiner Grundstückslage ankommt.
Die Bauordnung NRW sieht jedoch in § 60 den folgenden Grundsatz vor:
"Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist."
Vereinfacht dargestellt könnte man sagen:
Grundsätzlich ist ein Antrag auf Baugenehmigung oder eine Anzeige des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Es sei denn das Vorhaben ist freigestellt oder verfahrensfrei.
Brauche ich immer eine bauvorlageberechtigte Person für mein Vorhaben?
Es kommt darauf an
Für die Errichtung und Änderung von Gebäuden schreibt die Bauordnung vor, dass Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser "bauvorlageberechtigt" sein müssen. Von dieser Verpflichtung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden gibt es nur Ausnahmen für kleinere Bauvorhaben, die sich aus § 67 Absatz 2 BauO NRW 2018 ergeben.
Nutzungsänderungen ohne baugenehmigungspflichtige bauliche Maßnahmen sind hier jedoch nicht genannt und können in der Regel auch ohne Bauvorlageberechtigung eingereicht werden.
Brauche ich Fachleute für meine Planung?
Grundsätzlich ja
Die Errichtung von baulichen Anlagen ist häufig sehr anspruchsvoll und erfordert spezielles Fachwissen.
§ 53 der BauO NRW 2018 sieht deshalb auch vor, dass die Bauherrin oder der Bauherr zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Personen zu beauftragen hat, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Gerade bei komplexeren Bauvorhaben verfügen viele Bauherrinnen und Bauherren nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, so dass eine Beauftragung von Fachleuten notwendig wird.
Für die Phase der Planung und Vorbereitung, also auch für die Stellung des Bauantrags und Fertigung der Bauvorlagen, werden in diesen Fällen daher Architektinnen bzw. Architekten oder Bauingenieurinnen bzw. Bauingenieure beauftragt. Diese Personen mit spezieller Fachkenntnis nennt man auch Entwurfsverfassende. Die Bauordnung stellt in § 54 Abs. 1 BauO NRW 2018 hohe Anforderungen an Entwurfsverfassende:
Entwurfsverfassende müssen nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie sind für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres Entwurfs verantwortlich. Zudem haben Sie dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Für die Errichtung und Änderung von bestimmten Bauvorhaben schreibt die Bauordnung sogar vor, dass Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser "bauvorlageberechtigt" sein müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Personen mit ausreichender Fachkenntnis und Qualifikation bei der Vorbereitung und Planung tätig werden. Nicht alle Entwurfsverfassenden sind automatisch bauvorlageberechtigt. Wer unter welchen Voraussetzungen bauvorlageberechtigt ist, ergibt sich aus § 67 Absatz 3 BauO NRW 2018.
Was kostet eine Baugenehmigung?
Abhängig von Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Verfahren sehr unterschiedlich
Die Höhe hängt vom Einzelfall ab, beträgt jedoch mindestens 50 Euro. Sie wird auf Basis der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) errechnet und hängt unter anderem vom Rauminhalt und dem Rohbauwert Ihres Vorhabens ab.
Neuerrichtungen oder Erweiterungen errechnen sich nach landeseinheitlichem Rohbauwert x umbauter Raum (m³) x sechs, zehn oder dreizehn Tausendstel je nach Gebäudeart.
Für ein Einfamilienhaus durchschnittlicher Größe sollten Sie mit einer Gebühr von mindestens 500 Euro kalkulieren. Hinzu kommen Gebühren für weitere Amtshandlungen, beispielsweise notwendige Bauüberwachungen oder -abnahmen.
Änderungen errechnen sich aus sechs, zehn oder dreizehn Tausendstel – je nach Gebäude – der Herstellungskosten der baugenehmigungspflichtigen baulichen Maßnahmen.
Nutzungsänderungen ohne baugenehmigungspflichtige Maßnahmen errechnen sich auf der Grundlage der umzunutzenden Bruttoraumfläche in m² x 2€, 4€ oder 6€ je nach Gebäudeart.
Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung können insbesondere bei Bestandsgebäuden auch kombiniert beantragt werden, entsprechend wird die Gebühr berechnet.
Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Beteiligung weiterer Ämter und Anderes werden gesondert berechnet.
Maßgeblich ist in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung die Tarifstelle 3
Kosten entstehen im Übrigen auch, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgezogen wird.
Wie lange ist eine Baugenehmigung gültig? Kann sie verlängert werden?
3 Jahre, ja
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist (§ 75 BauO NRW 2018).
Vor Ablauf der Genehmigung können Sie eine Verlängerung um ein Jahr beantragen. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.