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Bauaufsicht Wuppertal

§65 Baugenehmigungsverfahren

Vor Errichtung (Neubau), Änderung (Umbau) oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlagen ist eine Baugenehmigung einzuholen.

Das Baugenehmigungsverfahren gem. §65 BauO NRW 2018

Eine verhältnismäßig geringe Zahl der Bauvorhaben wird im Baugenehmigungsverfahren nach §65 BauO NRW 2018 geprüft z. B. ein Hochhaus, eine Versammlungsstätte, große Industriebauten oder eine Vergnügungsstätte.

Dieses Verfahren wird immer dann angewendet, wenn das Vorhaben ein großer Sonderbau ist gemäß der Auflistung des §50 Absatz 2 BauO NRW 2018.¹

Die Prüfung des Vorhabens basiert im Wesentlichen auf zwei Bereichen des öffentlichen Rechts:
1. Bauplanungsrechtlich geprüft werden grundsätzlich die Zulässigkeit der Art und des Maßes der baulichen Nutzung.²
2. Bauordnungsrechtlich geprüft werden sämtliche Anforderungen nach den Vorschriften der BauO NRW 2018.³

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.⁴

Welche Bauvorlagen für das Verfahren formal eingereicht werden müssen gibt die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vor.⁵

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren der Baubeginn angezeigt oder wenn die Baumaßnahmen für mehr als ein Jahr unterbrochen wurde.⁶

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

 

Beispiele
·Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Schule/Kita
·Die Errichtung einer Verkaufsstätte mit mehr als 2000m² Verkaufsfläche
·Die Nutzungsänderung in eine Versammlungsstätte für mehr als 200 Personen
·Die Errichtung / Nutzungsänderung einer Spielhalle

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Wuppertal

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