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Ressort Umweltschutz

Umgang mit Asbest bei Abbruch, Sanierung, Instandhaltung

Das Ressort Umweltschutz informiert nachfolgend über die besonderen Gefahren und den richtigen Umgang mit Asbest und Asbestbaustellen.

Was ist Asbest?

Der Name Asbest stammt aus dem griechischen Asbestos (unvergänglich). Asbest ist die Sammelbezeichnung für faserartige Minerale mit Faserdurchmessern bis herab zu 2 Mikrometern (1 Mikrometer entspricht einem Tausendstel Millimeter). Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff. Durch das Einatmen von Asbestfasern können langfristig Tumore entstehen.

 

Für die Industrie war Asbest seit ca. 1930 ein äußerst nützlicher Werkstoff und wurde daher auch „Wunderfaser“ genannt. Die weltweite Anwendung beruhte insbesondere auf der Hitzestabilität, der chemischen Beständigkeit und der Langlebigkeit. Asbest wurde hauptsächlich in den 60er und 70er Jahren in mehr als 3.000 Produkten verarbeitet.

Aufgrund der Gesundheitsgefahren, die von dem Werkstoff Asbest ausgehen, ging der Einsatz ab Ende der 70er Jahre stetig zurück. 1979 wurde in Westdeutschland nach zahlreichen Erkrankungen und Todesfällen bei Bauarbeitern die Verwendung von Spritzasbest verboten. Seit 1982 sind weiterhin alle leicht gebundenen Asbestprodukte verboten. Seit 1984 ist Asbest in Nachtspeicheröfen nicht mehr zulässig. 1993 wurde in Deutschland die Herstellung und Verwendung von Asbest endgültig untersagt. Seit dem 1. Januar 2005 gilt ein europaweites Asbestverbot, das auch den Wiedereinbau (z.B. von Asbestzement-Wellplatten) oder das Verschenken von asbesthaltigen Gegenständen einschließt.

Asbestzement-Wellplatten

Obwohl die Verwendung von Asbest in Bau- und Dämmstoffen bereits seit über 20 Jahren verboten ist, sind in vielen Bauwerken asbesthaltige Baustoffe noch weit verbreitet. In vielen langlebigen Asbestprodukten wie Bodenbelägen oder Dachplatten begegnet uns Asbest deshalb noch heute im Alltag. Aufgrund der hohen Gefahr, die bei der Freisetzung von Asbestfasern für den Menschen entsteht, müssen asbesthaltige Materialien insbesondere bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach festgelegten Vorschriften behandelt und entsorgt werden, ohne dass Gefahren für Mensch und Umwelt drohen. Besonders Heimwerker müssen über Asbestgefahren Bescheid wissen, um sich und andere nicht zu gefährden.

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten)

Liegt Asbest in der Bausubstanz vor, dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nur von Firmen ausgeführt werden, die über die erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen verfügen und eine entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde Bezirksregierung Düsseldorf (Nachweis der Sachkunde nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519) besitzen. Dabei fallen auch gegebenenfalls erforderliche Vorbereitungen und Nebenarbeiten wie zum Beispiel das Entfernen einer Platte, das Bohren und Anbringen einer Verkleidung oder einer Regenrinne unter die ASI-Bestimmungen.

Bemooste Asbestzement-Wellplatten

Privatpersonen sind Arbeiten an asbesthaltigen Materialien im eigenen Haushalt nicht grundsätzlich untersagt. Allerdings sind die einschlägigen Vorschriften zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu beachten und es ist verboten, bei asbesthaltigen Materialien Arbeitstechniken wie z. B. Bohren, Fräsen, Sägen, Brechen, Abschleifen, Abbürsten, und Hochdruckreinigen von Hauswänden und Garagendächern, anzuwenden.

Welche Vorschriften gibt es für den Umgang mit Asbest?

Die Verwendungsverbote und Umgangsbeschränkungen für Asbest sind in folgenden Rechtsgrundlagen festgelegt:

 

Grundlage für alle weiteren Vorschriften und Regelungen ist das EU-weite Verwendungsverbot für Asbest (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Dies gilt für alle potentiell betroffenen Kreise, also auch für Privatpersonen.

Wo finde ich Rat und Hilfe bei Asbest im Wohnumfeld oder am Arbeitsplatz?

Die Umweltbehörden der Bundesländer und viele Kommunen stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit sehr nützliche Informationen über den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zur Verfügung.

Eine Broschüre des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung wendet sich an Bauherren, Architekten, Sanierer und Entsorger und gibt Hilfestellung bei der Identifizierung von Asbest (BBSR-Berichte 2/2010: Gefahrstoff Asbest).

 

Verschiedene Verbraucher- und andere Institutionen wie Prüfinstitute bieten auch die Möglichkeit an, Materialien auf ihren Asbestgehalt zu untersuchen. Auch die Stiftung Warentest gibt hierzu hilfreiche Tipps.

 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob in ihrer Wohnung, ihrem Haus oder ihrer Wohnumgebung Asbest vorkommt, wenn Sie auf Materialien stoßen, die Asbest enthalten könnten, oder wenn Sie potentiell asbesthaltige Geräte oder Produkte entsorgen wollen, dann informieren Sie sich zunächst bei zugelassenen Fachfirmen beziehungsweise der Bezirksregierung Düsseldorf über das weitere Vorgehen oder wenden Sie sich an Ihr regionales Entsorgungsunternehmen. Sie sollten sich und andere nicht gefährden.

 

Zum Thema „Umgang mit Asbest am Arbeitsplatz und Berufskrankheiten“ stellen die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unter dem Stichwort Asbest entsprechende Informationen bereit.

 

Auch der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) informiert ausführlich zum Thema und gibt Hinweise zur Vorbeugung und Risiken durch Asbest.

Warnschild Asbest

Wo und wie entsorge ich Asbest richtig?

Verpackung und Transport

Asbesthaltige Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Sie sind gesondert zu erfassen und getrennt zu halten, um zu verhindern, dass durch Vermischung mit anderen Materialien die Menge an asbesthaltigen Abfällen vergrößert wird oder Asbestgehalte unerkannt bleiben. Asbest und asbesthaltige Abfälle sind gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als gefährliche Abfälle eingestuft und sind den entsprechenden Abfallschüsseln der AVV zuzuordnen. Für die Entsorgung sind die Bestimmungen der Nachweisverordnung (NachwV) und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zu beachten.

Entsorgungsanlagen

In Wuppertal angefallene asbesthaltige Abfälle müssen nach den Vorgaben der Abfallwirtschaftssatzung bei folgenden Entsorgungsanlagen abgegeben werden:

Hinweise für Privatanlieferer:

Privatanlieferer können Kleinstmengen bis ca. 20 m² auch selbst anliefern.

Bei darüber hinausgehenden Mengen ist eine Fachfirma zu beauftragen.

Zur Entsorgung der asbesthaltigen Materialien benötigen Sie spezielle Foliensäcke bzw. Platten-Bags oder Big Bags (sie müssen gut verschließbar und staubdicht sein), damit die Platten nicht zerstört werden. Big Bags erhalten Sie in örtlichen Baumärkten und bei Entsorgungsfachbetrieben.

Die Verpackung asbesthaltiger Abfälle für den Transport muss nach den gefahrstoff- und gefahrgutrechtlichen Vorschriften erfolgen. Für asbesthaltige Abfälle sollen insbesondere gut verschließbare und speziell gekennzeichnete Kunststoffgewebesäcke unterschiedlicher Größe (Big-Bags, Platten-Big-Bags) verwendet werden. Das Be- und Entladen von Containern oder von Transportfahrzeugen mit asbesthaltigen Abfällen ist sorgfältig durchzuführen. Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet oder gekippt werden. Die Mitteilung 23 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 23) gibt ausführliche Hinweise zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen.

Wo finde ich Rat und Hilfe bei einem Verdacht auf unsachgemäße Asbestarbeiten?

Bürgerinnen und Bürger können sich mit ihren Fragen an die nachfolgenden Stellen wenden, wenn sie schädliche Einwirkungen durch den Umgang mit asbesthaltigen Materialien befürchten. In Abhängigkeit von der Ausführungsart (Sanierungsfirma oder Privatperson) ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten.

Umgang mit Asbest bei Abbruch- Sanierungs und Instandsetzungsarbeiten von Sanierungsfirmen

Bezirksregierung Düsseldorf · Dezernat 56 "Betrieblicher Arbeitsschutz"

Viktoriastr. 52, 41061 Mönchengladbach

Tel.: 0211/475-9479 oder 0211/475-0

 

Umgang mit Asbest bei Abbruch- Sanierungs und Instandsetzungsarbeiten von Privatpersonen

Stadt Wuppertal · Ordnungsdienst

Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal

Tel.: 0202-563-5482

 

Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

Stadt Wuppertal · Ressort Umweltschutz

Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal

Tel.: 0202-563-6546 oder 5318

Hinweis

Aktualisierungsstand: 09/2017

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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