Als maßgebliche Grundlage des Immissionsschutzrechts enthalten das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine zahlreichen Verordnungen entsprechende Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen.
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für die:
- Durchführung von Genehmigungsverfahren für Anlagen nach Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV), auch mit Beteiligung der Öffentlichkeit.
- Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des BImSchG.
- Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs von nicht genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen im Sinne des BImSchG, z.B. kleine und mittlere Feuerungsanlagen, Sport- und Freizeitanlagen, Tankstellen, gewerbliche Anlagen (einschließlich kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe), deren Tätigkeit mit der Freisetzung von Geräusch-, Geruchs-, Luftschadstoffemissionen verbunden ist.
- Bearbeitung von Beschwerden zum Betrieb der o.g. Anlagen in Folge von Belästigungen durch Rauch, Geruch. Lärm, Licht oder Erschütterungen.
- Anordnungen im Einzelfall zur Durchsetzung des ordnungsgemäßen Betriebs bei den o.g. Anlagen.
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für gewerbliche Tätigkeiten während der Nachtzeit.
- Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rahmen von Bebauungsplan-, Baugenehmigungs- oder anderen Genehmigungsverfahren.
- Beratung von Bürgern, Betrieben und Institutionen zu immissionsschutzrechtlichen Problemen oder Fragen.
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Immissionsschutz.
Unter Umständen kann auch die Obere Immissionsschutzbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) zuständig sein. In welchen Fällen dies zutrifft, erläutern Ihnen gerne die Mitarbeiter/innen der Unteren Immissionsschutzbehörde.