Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind.
Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind.