Ersatzgeld
Gemäß § 31(4) LNatSchG NRW müssen die unteren Naturschutzbehörden für die Verwendung der eingenommenen Ersatzgelder Listen aufstellen. Gemäß § 34 (2) LNatSchG NRW führen die unteren Naturschutzbehörden ein Ersatzgeldverzeichnis, aus dem das Datum der Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde sowie das Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes ersichtlich ist. Gemäß § 34 (4) LNatSchG NRW ist das Verzeichnis im Internet unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu veröffentlichen.