Was ist das Ziel der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union?
Die Minderung der Lärmbelastung in Europa ist das zentrale Ziel der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Mit Hilfe der Umgebungslärmrichtlinie soll der Gesundheitsgefährdung und Belästigung durch Lärm entgegen gewirkt werden.
Die Richtlinie verfolgt mehrere Ansätze. Für alle EU-Mitgliedsstaaten werden sogenannte Lärmkarten erstellt, welche die Lärmbelastung beschreiben und die Grundlage für Aktionspläne bilden. Auf Basis der Lärmkartierung werden Lärmaktionspläne aufgestellt. Sie sollen den Umgebungslärm mindern und eine zufriedenstellende Umweltqualität erhalten. Außerdem soll die Öffentlichkeit über den Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert werden und Gelegenheit zur Mitwirkung an der Aktionsplanung erhalten.
Weitere Informationen zur Umgebungslärmrichtlinie befinden sich auf den Seiten des Umweltbundesamtes (Öffnet in einem neuen Tab), des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Öffnet in einem neuen Tab) sowie des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr in Nordrhein-Westfahlen (Öffnet in einem neuen Tab).
Die Lärmminderungsplanung ist eine staatliche Pflichtaufgabe. Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?
Die Inhalte der Umgebungslärmrichtlinie wurden mit §§ 47a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in das deutsche Recht übernommen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Erstellung der Lärmkarten und der Lärmaktionspläne. In der 34. Verordnung über die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) werden die Anforderungen an die Erstellung der Lärmkarten konkretisiert.
Wer ist für die Aufstellung des Lärmaktionsplans zuständig?
Zuständig für die Aktionsplanung sind die Städte und Gemeinden. Die für die Lärmaktionsplanung federführende Dienststelle der Stadt Wuppertal ist das Ressort Umweltschutz, Johannes-Rau-Platz 1 in 42275 Wuppertal.
Für den Lärmaktionsplan der Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig. Der erste gesetzlich vom Eisenbahn-Bundesamt geforderte Lärmaktionsplan wurde nach § 47e Absatz 4 in Verbindung mit § 47d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fristgerecht am 18.07.2018 veröffentlicht. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das Eisenbahn-Bundesamt mit. Für die sonstigen Strecken innerhalb des Ballungsraums Wuppertal ist die Kommune selbst zuständig. Das Eisenbahn-Bundesamt unterstützt die Kommune dabei.
Um welchen Lärm geht es überhaupt?
Umgebungslärm im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie bezeichnet Lärm, welcher durch Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie durch spezielle Industrieanlagen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen) und Häfen entsteht.
Nachbarschaftslärm, Sport- und Freizeitlärm, Baulärm sowie Lärm durch Schiffe zählen nicht als Umgebungslärm im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie und werden in der Lärmkartierung und Aktionsplanung nicht betrachtet.
Was ist ein Lärmaktionsplan?
Ein Lärmaktionsplan ist ein fachübergreifendes Planungsinstrument, mit dem Umgebungslärm reguliert werden kann. Die Erstellung des Lärmaktionsplans erfolgt auf Grundlage der Lärmkarten. Er stellt die strategische Grundlage für die Planung von lärmmindernden Maßnahmen in Wuppertal dar. Weiterhin trägt er dazu bei, dass die Belange des Lärmschutzes bei infrastrukturellen und umweltpolitischen Planungen soweit wie möglich berücksichtigt werden.
Was ist das Ziel der Lärmaktionsplanung?
Lärmaktionspläne sollen eine Lärmminderung in besonders belasteten Gebieten erreichen. Dazu können die Gemeinden in den Plänen bestimmte Maßnahmen festlegen und Prioritäten für deren Realisierung setzen.
Das Hauptziel der Planung ist eine höhere Lebensqualität in den Städten. Konkret geht es darum, potenziell gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen zu vermeiden, Belästigungen zu verringern und den Bewohnern der Städte einen ungestörten Schlaf zu ermöglichen.
Ein weiteres Ziel der Lärmaktionsplanung ist der Schutz von ruhigen Gebieten vor einer Zunahme des Lärms.
Was ist eine Lärmkartierung?
Die Lärmkartierung beinhaltet die Berechnung der Lärmbelastung der relevanten Quellen im Stadtgebiet. Für die Berechnung wird ein digitales Modell für die Schallausbreitungsberechnung erstellt, wobei ein Geländemodell, dreidimensionale Gebäudemodelle sowie detaillierte Informationen zu den Schallquellen (Straßen, Schienen und Industrieanlagen) verwendet werden. Für die Modellierung von Straßen werden beispielweise Informationen zur Verkehrsbelastung, Schwerverkehr-Anteile, Fahrbahnoberflächen, maximal zulässige Geschwindigkeit und Lichtsignalanlagen sowie Kreisverkehre benötigt. Als Ergebnis entsteht ein dreidimensionales, digitales Abbild des Stadtgebietes, in dem die Schallausbreitung für jede Schallquelle einzeln berechnet werden kann. Die Ergebnisse werden in Lärmkarten dargestellt, welche die Grundlage für die Lärmaktionsplanung bilden.
Die Lärmkarten können im Umgebungslärmviewer des Landes Nordrhein-Westfahlen (Öffnet in einem neuen Tab) eingesehen werden.
Was stellen die Lärmkarten dar?
Die Lärmkarten dienen der Darstellung der Lärmsituation im Stadtgebiet. Darin werden sogenannte Isophonen abgebildet, die eine Linie oder Flächen gleicher Lautstärkepegel darstellen. Die Lärmbelastung wird dabei anhand der Lärmindizes LDEN und LNight dargestellt. Die Lärmindizes stellen Mittelungspegel dar, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt.
Beim Lärmindex LDEN handelt es sich um einen gemittelten Schalldruckpegel über den gesamten 24-stündigen Tag mit Gewichtungsfaktoren von 5 dB(A) für die vierstündige Abendzeit (Evening, 18 bis 22 Uhr) und 10 dB(A) für die achtstündige Nachtzeit (Night, 22 bis 6 Uhr). Der LDEN ist ein Indikator für die Lärmbelästigung.
Der Lärmindex LNight ist ein gemittelter Schalldruckpegel über die achtstündige Nachtzeit (22 bis 6 Uhr), mit dessen Hilfe Aussagen über Schlafstörungen gemacht werden können.
Die in den Lärmkarten dargestellten Isophonenbänder beinhalten jeweils einen Pegelbereich von 5 dB(A). Gemäß der 34. BImSchV werden die Bereiche ab LDEN = 55 dB(A) und LNight = 50 dB(A) dargestellt. Die Erstellung der Lärmkarten erfolgt getrennt für jede Lärmquelle.
Die Methode zur Berechnung der Lärmbelastung ist durch die EU vorgegeben. Seit der 4. Runde der Lärmkartierung sind erstmalig alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die neue Berechnungsvorschrift CNOSSOS-EU für die einheitliche Erstellung der Lärmkarten zu verwenden.
Warum wird im Rahmen der Lärmkartierung gerechnet und nicht gemessen?
Die Berechnung des Lärms im Rahmen der Lärmkartierung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Lärmmessungen unterliegen naturgemäß Schwankungen. Beispielsweise führen unterschiedliche Messstandorte oder Einwirkungen durch Faktoren wie Witterung, Fremdgeräusche, Jahres- oder Ferienzeiten zu unterschiedlichen, schwankungsbedingten Messergebnissen. Ein Messgerät ist dabei nicht in der Lage die verschiedenen Lärmquellenarten einzeln zu messen, dementsprechend ist zum Beispiel eine isolierte Messung des Straßenverkehrslärms nicht möglich. Zudem erlauben Berechnungen eine Wirkungsprognose für geplante Maßnahmen, bevor diese realisiert werden. So wird sichergestellt, dass nur tatsächlich wirksame Maßnahmen ergriffen werden.
Wurden mit der Umgebungslärmrichtlinie Grenzwerte eingeführt?
Nein. Lärmaktionspläne sind gemäß § 47d Abs. 1 BImSchG zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Es gibt jedoch weder auf EU- noch auf Bundesebene verbindliche Schwellenwerte oder Grenzwerte, ab deren Erreichen Lärmschutzmaßnahmen in Betracht gezogen oder ergriffen werden müssen. Den Kommunen steht es frei, eigene Auslösewerte festzulegen.
Bis zur 4. Runde der Lärmaktionsplanung hat die Stadt Wuppertal die Auslösewerte LDEN ≥ 70 dB(A) und LNight ≥ 60 dB(A) verwendet.
In der 4. Runde der Lärmaktionsplanung der Stadt Wuppertal wurden die Auslösewerte auf LDEN ≥ 65 dB(A) und LNight ≥ 55 dB(A) herabgesenkt. Hintergrund dieser Auslösewerte ist die medizinisch gesicherte Erkenntnis, dass dauerhafte Lärmbelastungen oberhalb dieser Schwellenwerte negative gesundheitliche Auswirkungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlafstörungen haben können.
Werden alle Straßen, Schienenstrecken, Flughäfen, Industrieflächen und Häfen bei der Kartierung berücksichtigt?
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wurden in der Lärmkartierung der Stadt Wuppertal folgende Quellen berücksichtigt:
- Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Fahrzeugen pro Jahr sowie sonstige Straßen, die zum Lückenschluss des Hauptverkehrsnetzes beitragen; dabei wurden auch Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von 1.000 Fahrzeugen pro Tag erfasst
- Haupteisenbahnstrecken mit jeweils einer Zugverkehrsstärke von mehr als 30.000 Zugfahrten pro Jahr sowie sonstige Eisenbahnstrecken mit einer Zugverkehrsstärke von weniger als 30.000 Zugfahrten pro Jahr
- Schwebebahn
- Industrie- und Gewerbeanlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen
Für die anstehende Lärmkartierung der Runde 5 im Jahr 2027 wird das kartierte Straßennetz nochmals überprüft und je nach Verfügbarkeit von Eingangsdaten erweitert.
Warum wird der Umgebungslärm nicht in einer Gesamtlärmkarte zusammengefasst?
Aus methodischen Gründen ist die Herstellung einer Gesamtlärmkarte mittels Berechnungen bisher nicht möglich. Um dennoch vorhandene Mehrfachbelastungen zu berücksichtigen, wird hilfsweise auf Ansätze zurückgegriffen, um entsprechende Gebiete ausfindig zu machen und dafür angemessene Lösungen zu entwickeln.
Welche Rückschlüsse können aus den Lärmkarten gezogen werden?
Die Lärmkarten stellen die durchschnittliche Lärmbelastung eines Jahres im Mittel dar, der durch die kartierten Lärmquellen verursacht wird. Sie können als Orientierung zur Einschätzung der ungefähr zu erwartenden Lärmbelastung durch die kartierten Quellen an einem Ort dienen.
Welche Rückschlüsse können nicht aus den Lärmkarten gezogen werden?
Die in den Lärmkarten dargestellten Lärmbelastungen sind berechnete Mittelungspegel und können nicht mit gemessenen Pegeln oder dem Gehörten verglichen werden.
Wenn eine Fläche in den Lärmkarten nicht markiert ist, bedeutet dies nicht, dass dort kein Lärm vorhanden ist. Dort ist lediglich kein Lärm oberhalb der Kartierungsgrenze von LDEN = 55 dB(A) und LNight = 50 dB(A) durch die kartierten Quellen vorhanden.
Die Ergebnisse der Lärmkartierung können nicht mit Lärmberechnungen gemäß nationaler Richtlinien, wie der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen 1990/2019 (RLS 19/90) verglichen werden.
Wie ist der Ablauf der Lärmaktionsplanung?
Die Grundlage stellt die Veröffentlichung der Lärmkarten dar. Auf dieser Basis erfolgt die Überprüfung und Überarbeitung des zuletzt erstellten Lärmaktionsplans, woraufhin ein erster Entwurf für die aktuelle Fortschreibung erstellt wird. Bei der Erstellung des Entwurfs ist eine Abstimmung mit alle notwendigen Beteiligten (wie andere Ämter und Behörden) erforderlich. Weiterhin kann bereits zu diesem Zeitpunkt eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen, um der Öffentlichkeit die Mitarbeit an der Lärmaktionsplanung zu ermöglichen. Im Anschluss erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs, um den Trägern öffentlicher Belange, anderen Behörden sowie der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Beteiligung zu geben. Die Eingaben im Rahmen der Offenlegung werden abgewogen und bei der Fertigstellung des Lärmaktionsplans berücksichtigt. Der Lärmaktionsplan muss durch einen Verwaltungsakt, wie zum Beispiel einem Beschluss durch ein entscheidungsbefugtes Gremium, Inkrafttreten. Nach erfolgter Inkraftsetzung erfolgt die Berichterstattung der Ergebnisse des Lärmaktionsplans über das Land an die EU.
Wie verlief die Öffentlichkeitsbeteiligung der Runde 4 und was passiert mit den Ergebnissen der Offenlegung?
Am 14.03.2024 fand ein Webinar zur Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in welchem das beauftragte Gutachterbüro ein Vortrag zum Entwurf des Lärmaktionsplans Runde 4 gehalten und anschließend Fragen dazu beantwortet hat.
Die Entwurfsfassung der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der 4. Runde der Stadt Wuppertal lag in der Zeit vom 18.04.2024 bis einschließlich 21.05.2024 zur allgemeinen Einsicht für die Öffentlichkeit aus. Die eingegangenen Anregungen wurden bewertet und nach Erfordernis in den Lärmaktionsplan der 4. Runde aufgenommen.
Die Informationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung für die Runde 5 Lärmaktionsplanung werden rechtzeitig auf den Websites der Stadt Wuppertal geteilt.
Was passiert mit Vorschlägen, für die die Stadt Wuppertal nicht zuständig ist?
Sollte die Stadt Wuppertal (wie beispielsweise bei Autobahnlärm) nicht zuständig sein, werden die Anregungen aus der Öffentlichkeit unmittelbar an die jeweilige zuständige Behörde weitergeleitet.
Welche grundsätzlichen Maßnahmen zur Lärmminderung gibt es und wie sind die Lärmminderungspotenziale?
Was sind Lärmbrennpunkte?
Lärmbrennpunkte, auch Belastungsschwerpunkte genannt, bezeichnen die Orte, an denen die Auslösewerte der Lärmaktionsplanung überschritten sind. In der Lärmaktionsplanung Runde 4 wurden die Auslösewerte LDEN ≥ 65 dB(A) und LNight ≥ 55 dB(A) benutzt.
Welche Lärmbrennpunkte gibt es in Wuppertal?
Im Lärmaktionsplan Runde 4 wurden 213 Lärmbrennpunkte ermittelt, wovon 12 Bereiche der Bundesautobahnen betreffen. Die restlichen 201 Lärmbrennpunkte befinden sich im städtischen Straßennetz. Die folgende Übersichtskarte zeigt alle Lärmbrennpunkte im Stadtgebiet von Wuppertal.
Werden in allen Bereichen, bei denen die Auslösewerte überschritten werden, Maßnahmen durchgeführt?
Gemäß der gesetzlichen Vorgaben müssen die Lärmkarten und Lärmaktionspläne alle 5 Jahre überprüft und überarbeitet werden. Dementsprechend wird das Ziel verfolgt, möglichst im Rahmen eines Umsetzungszyklus von 5 Jahren durch geeignete Maßnahmen eine Verbesserung der Lärmsituation zu erreichen. Aufgrund der hohen Anzahl der Lärmbrennpunkte und begrenzter finanzieller sowie personeller Ressourcen wurde nur ein Teil der Lärmbrennpunkte für die Maßnahmenplanung ausgewählt.
Bei der Auswahl der Lärmbrennpunkte für die Maßnahmenplanung wurden folgende Kriterien berücksichtigt:
- Anzahl der von Lärm belasteten Personen
- Synergien mit anderen Planungsdisziplinen oder weiteren städtischen Planungen (Verkehrssicherheit vor sensiblen und sozialen Einrichtungen, Radverkehrsplanung, Städtebauförderung)
- Einschätzung zu Handlungsmöglichkeiten für lärmmindernde Maßnahmen
Der Lärmaktionsplan hat einen empfehlenden Charakter. Weiterhin sind die Maßnahmenempfehlungen an einen Prüfauftrag gekoppelt, dementsprechend müssen im Zuge der Umsetzung weitere detaillierte Prüfungen sowie Einzelfallabwägungen durchgeführt werden.
Habe ich einen Anspruch auf Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen?
Nein, aus den Lärmaktionsplänen können keine Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen abgeleitet werden.
Was bedeutet der Begriff Lärmsanierung?
Der Begriff "Lärmsanierung" umfasst alle nachträglichen Maßnahmen zum Schutz gegen bereits bestehende Lärmquellen. In diesem Zusammenhang handelt es sich bei der Lärmsanierung um freiwillige Maßnahmen in der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers, für die meist nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Für Straßen in der Baulast des Bundes sowie für Schienenwege hat der Bund Lärmsanierungsprogramme entwickelt. Die Voraussetzung der Aufnahme eines Straßen- oder Schienenabschnittes in das Lärmsanierungsprogramms ist die Überschreitung festgelegter Auslösewerte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Lärmsanierungsmaßnahmen.
Weitere Informationen zu den Lärmsanierungsprogrammen des Bundes befinden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Was bedeutet der Begriff Lärmvorsorge?
Der vorsorgende Schutz vor Verkehrslärm bei Neubaumaßnahmen sowie wesentlichen baulichen Änderungen eines Verkehrsweges ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) gesetzlich vorgeschrieben. Dabei sind die in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Grenzwerte einzuhalten.