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Winterdienst: Gehwege

Zuständigkeit für die Beseitigung von Schnee und Eis auf den Gehwegen

Winterdienst: Gehwege

Beschreibung

Beschreibung

Wer ist zuständig? Für die Beseitigung von Eis und Schnee auf den Gehwegen, die an das eigene Wohngrundstück grenzen, sind die Anliegerinnen und Anlieger verantwortlich. Die öffentlichen Treppen und Wege in Reinigungsklasse D1 und D2 räumt und bestreut der ESW.

Die Gehwege vor dem Wohngrundstück müssen von den Anliegerinnen und Anliegern in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee befreit werden. In Fußgängerstraßen und Straßen, in denen keine Trennung von Gehweg und Fahrbahn vorhanden ist, ist die erforderliche Breite für Fußgänger 1 Meter. Bei Glätte müssen zusätzlich alle Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen bestreut werden, die an das Wohngrundstück grenzen.

Wenn Haltestellen auf dem Gehweg vor dem Wohngrundstück stehen, sind die Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet, an den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse einen gefahrlosen Zugang zu den Bussen und Wartehäuschen zu ermöglichen.

Wann muss geräumt werden? In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen von Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am nächsten Morgen, werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, zu beseitigen.

Wohin mit dem Schnee? Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, so dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. Einläufe von Entwässerungsanlagen und Hydranten dürfen nicht mit Schnee bedeckt werden und Salz sowie salzhaltiger Schnee dürfen nicht auf Baumscheiben und begrünten Flächen abgeladen werden.

Was darf gestreut werden? Zum Bestreuen dürfen in der Regel nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Das sind z.B. Sand, Granulat oder Split. Der Einsatz von Streusalz oder anderen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt, soweit es zur Verkehrssicherung in witterungsbedingten Ausnahmefällen (z.B. bei Eisregen oder Eisglätte) oder an besonderen Gefahrenstellen (z. B. auf Treppen oder Brücken) zwingend geboten ist.

Wenn nicht geräumt und gestreut wird? Der Verpflichtung zum Räumen und Streuen muss in jedem Fall nachgekommen werden. Anliegerinnen und Anlieger, die dieser Pflicht persönlich nachkommen können oder wollen, müssen für einen Ersatz zu sorgen, der die Winterdienstpflichten an ihrer Stelle erledigt. Wer seinen Reinigungs- und Winterwartungspflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

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