Beschreibung
Beschreibung
Bitte beachten Sie die Hinweise zur EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)unter dem Reiter Downloads
Die Vergnügungssteuer wird für Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art sowie für die Vorführungen pornographischer und ähnlicher Filme und Bilder erhoben. Der Steuersatz beträgt 25 v. H. des Eintrittspreises. Weiter unterfällt das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten der Vergnügungssteuer (außer Dart-Spiel und Billard). Die Steuersätze für das Aufstellen von Apparaten betragen derzeit
in Spielhallen
pro Geldspielgerät mtl. je 22,0 v.H. von der Bruttokasse ab 01.04.2020
pro Unterhaltungsgerät mtl. je 50,00 EUR
in Gaststätten
pro Geldspielgerät mtl. je 22,0 v.H. von der Bruttokasse ab 01.04.2020
pro Unterhaltungsgerät mtl. je 25,00 EUR
Steuerschuldner/in sind die Veranstalter/innen bzw. Eigentümer/innen der Geräte. Die Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus dem vom Steueramt nach der Steueranmeldung erteilten Bescheid.