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Vergnügungssteuer

Informationen zur Vergnügungssteuer

Beschreibung

Beschreibung

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Die Vergnügungssteuer wird für Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art sowie für die Vorführungen pornographischer und ähnlicher Filme und Bilder erhoben. Der Steuersatz beträgt 25 v. H. des Eintrittspreises. Weiter unterfällt das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten der Vergnügungssteuer (außer Dart-Spiel und Billard). Die Steuersätze für das Aufstellen von Apparaten betragen derzeit

in Spielhallen

pro Geldspielgerät mtl. je 22,0 v.H. von der Bruttokasse ab 01.04.2020

pro Unterhaltungsgerät mtl. je 50,00 EUR

in Gaststätten

pro Geldspielgerät mtl. je 22,0 v.H. von der Bruttokasse ab 01.04.2020

pro Unterhaltungsgerät mtl. je 25,00 EUR

Steuerschuldner/in sind die Veranstalter/innen bzw. Eigentümer/innen der Geräte. Die Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus dem vom Steueramt nach der Steueranmeldung erteilten Bescheid.

Details

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