Beschreibung
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Allgemeines
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich eine Betriebstätte des Gewerbebetriebes befindet.
Unterhält ein Unternehmen Betriebstätten in mehreren Gemeinden, wird die Gewerbesteuer auf diese Gemeinden zerlegt. Zerlegungsmaßstab sind die jeweils gezahlten Arbeitslöhne.
Besteuerungsgrundlagen
Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach der Höhe des erzielten Gewerbeertrages. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn, erhöht oder gemindert um gewerbesteuerspezifische Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Die Besteuerungsgrundlagen werden vom zuständigen Finanzamt ermittelt. Auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung (oder ansonsten einer Schätzung) erlässt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid. Die Daten werden der hebeberechtigten Gemeinde übersandt, dort ausgewertet und dem /der Steuerpflichtigen ein Gewerbesteuerbescheid übersandt.
Wichtig: Ab sofort wird der Gewerbesteuermessbescheid den Steuerpflichtigen direkt vom Finanzamt übersandt und nicht mehr zusammen mit dem Gewerbesteuerbescheid durch die Gemeinde. Das führt dazu, dass der Gewerbesteuerbescheid später bei den Steuerpflichtigen ankommt als der Gewerbesteuermessbescheid.
Die Gemeinden sind an die Inhalte der Gewerbesteuermessbescheide gebunden. Einwendungen, die sich gegen Feststellungen des Finanzamts in diesen Grundlagenbescheiden richten, können nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt vorgebracht werden.
Berechnung der Gewerbesteuer
Bis einschließlich 2007 gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften (Gesellschaften bürgerlichen Rechts, KG, oHG) ein sog. Staffeltarif. Steuerfrei bleibt ein Freibetrag von 24.500 EUR (gilt auch ab 2008 weiterhin).
Die Steuermesszahl beträgt für die ersten 12.000 EUR 1 %
für die weiteren 12.000 EUR 2 %
für die weiteren 12.000 EUR 3 %
für die weiteren 12.000 EUR 4 %
für alle weiteren Beträge 5 %
Für Kapitalgesellschaften (GmbH) gibt es keinen Freibetrag, die Steuermesszahl beträgt 5 % des Gewerbeertrags.
Ab 2008 (Unternehmenssteuerreform) beträgt die Steuermesszahl für natürliche Personen, Personen- und Kapitalgesellschaften einheitlich 3,5 %. Im Gewerbesteuerbescheid wird die so ermittelte Steuermesszahl mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Beispiel: Steuermesszahl lt. Gewerbesteuermessbescheid 600,00 EUR
x Hebesatz 490 % = 2.940,00 EUR zu zahlende Gewerbesteuer
Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer
Grundsätzlich werden im Gewerbesteuerbescheid auch die Vorauszahlungen für die Folgejahre festgesetzt. Grundlage der Berechnung ist im Regelfall das zuletzt bekannt gewordene Ergebnis. Vorauszahlungen werden fällig am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.