Beschreibung
Beschreibung
Die Stundung sollte vor Fälligkeit der Forderung beantragt werden. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nicht gewährt. Insofern können ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Tag des Eingangs des Stundungsantrages Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten anfallen.
Nach § 222 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde, und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Eine erhebliche Härte liegt nur bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten vor. Diese muss vom Antragsteller nachgewiesen und mit entsprechenden Unterlagen belegt werden. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Nach § 238 AO betragen diese 0,5 % für jeden vollen Monat (6 % pro Jahr).
Ein Formular zum Antrag auf Ratenzahlung sowie entsprechende Anlagen stehen Ihnen zur Bearbeitung online zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass den dort gemachten Angaben entsprechende Nachweise beizufügen sind.