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Abgestellte abgemeldete Fahrzeuge

Das Abstellen von nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist verboten.

Abgestellte abgemeldete Fahrzeuge

Beschreibung

Beschreibung

Abgemeldete Fahrzeuge, mit oder ohne Kennzeichen, dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Fahrbahn, Radweg, Gehweg, Parkstreifen, Parkplatz) oder in der freien Landschaft abgestellt werden.
Parken dürfen nur Fahrzeuge, die auch für den Straßenverkehr zugelassen sind. Wird ein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum entdeckt, wird der/die Fahrzeughalter*in ermittelt und aufgefordert, das Fahrzeug umgehend zu entfernen. Kommt der Fahrzeughalter*in dieser Aufforderung nicht nach, so werden die Fahrzeuge auf Kosten des Eigentümers/Halters abgeschleppt und anschließend ggf. verwertet. Darüber hinaus wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Meldungen über widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge richten Sie bitte mit Angabe des Abstellortes, der Fahrzeugart, des Fahrzeugherstellers und der Farbe des Fahrzeugs an die hinterlegte Emailadresse.

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