Beschreibung
Beschreibung
Werden rechtskräftige und vollstreckbare Bußgelder nach erfolglosen Beitreibungsmaßnahmen der Stadtkasse (Vollziehungsbeamte, Auto- oder Kontopfändungen etc.) nicht bezahlt, beantragt die bußgelderlassene Behörde – als letzte ihr zustehende Maßnahme/Möglichkeit – beim zuständigen Amtsgericht Erzwingungshaft.
Nach Abwägung der persönlichen Lebensumstände und der Höhe des Bußgeldes legt ein Amtsrichter die Dauer der Erzwingungshaft fest (für ein Bußgeld kann bis zu sechs Wochen Haft festgesetzt werden). Die Staatsanwaltschaft stellt – nach erfolgloser Ladung zum Haftantritt – einen entsprechenden Haftbefehl aus, der durch die Polizei vor Ort vollstreckt wird.