Beschreibung
Beschreibung
Um eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz erhalten zu können, müssen Sie u. a. Ihre Fachkunde nachweisen.
Der Nachweis ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen Lehrgang zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erbringen.
Um an diesem staatlichen Lehrgang teilnehmen zu können, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Diese können Sie beim Ordnungsamt beantragen.
Die Gültigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum befristet.
Voraussetzungen:
Persönliche Eignung
Diese umfasst sowohl die körperliche als auch die geistige Eignung. Bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung, müssen Sie sich einer kostenpflichtigen amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung unterziehen und ein entsprechendes Gutachten vorlegen.
Zuverlässigkeit
Im Rahmen des Antragsverfahrens wird von der Ordnungsbehörde ein Führungszeugnis beantragt. Ferner werden Stellungnahmen der Polizei, des Verfassungsschutzes und der Staatsanwaltschaft eingeholt.
Vollendung des 21. Lebensjahres
Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
EU-Staatsangehörigkeit
Antragstellung:
Ein persönliches Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin/dem zuständigen Sachbearbeiter ist erforderlich, um Ihre persönliche Eignung festzustellen. Dieses kann entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen.
Der Antrag ist formgebunden schriftlich zu stellen. Der Antrag kann auch eingescannt per Email übersandt werden. Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter Downloads/Links.
Dem Antrag fügen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bei.
Da im Antragsverfahren mehrere Behörden zu beteiligen sind, kann die Bearbeitung drei Monate und länger dauern. Bitte beachten Sie dies bei der Terminplanung für den staatlichen Lehrgang.
Nachdem alle Unterlagen vorliegen, werden diese geprüft. Sofern keine Versagensgründe vorliegen, wird sich die zuständige Sachbearbeiterin/der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen.