Nach § 17 Abs. 1 Bestattungsgesetz NW sind Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass zulässig.
Nach § 17 Abs. 2 Bestattungsgesetz NW wird der Leichenpass für die Beförderung ins Ausland von den örtlichen Ordnungsbehörden ausgestellt, wenn ihr die in § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen vorliegen.
Bei den erwähnten Unterlagen handelt es sich um die Todesbescheinigung (Totenschein) und die Bestätigung über die Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt (Sterbeurkunde). Ferner ist eine Bescheinigung über eine zweite Leichenschau durch den Amtsarzt notwendig. Nur, wenn im Rahmen einer Todesermittlung durch die Polizei bereits eine Freigabe durch die Staatsanwaltschaft vorliegt, ist die amtsärztliche Leichenschau entbehrlich.