Beschreibung
Beschreibung
Gesetzliche Grundlage: § 14 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW
Antragsberechtige sind jene Angehörigen, die die Totenfürsorge innehaben, in der Regel diejenigen, die Pächter der Grabstätte sind.
Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 erhoben.
Der Gesetzgeber behandelt Leichen und Aschenreste gleich und stellt die Totenruhe unter besonderen Schutz. Die Störung der Totenruhe stellt einen Straftatbestand dar, §168 StGB:
„(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar."
Zudem § 7 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW:
„Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten."
Die Urteile der Verwaltungsgerichte zu diesem Thema basieren insgesamt auf Art. 1 GG, „die Würde des Menschen ist unantastbar."
Im Urteil de OVG Münster vom 29.04.2008, Az: 19 A 2896 / 07, wurden die Voraussetzungen für eine Genehmigung dahingehend weiter eingeschränkt, dass eine Form von Familienzusammenführung in der neuen Grabstelle vorliegen muss und diese Zusammenführung als mutmaßlicher Wille der/des Verstorbenen zu unterstellen ist.
Eine Genehmigung durch die zuständige Ordnungsbehörde ist für den Friedhof nicht bindend. Die Friedhofsatzungen stellen eigenes öffentliches Recht dar. Darin kann z.B. geregelt sein, dass eine Ausgrabung/Umbettung vor Ablauf eines Jahres nach Bestattung unzulässig ist.