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Reisegewerbe - Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass

Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass

Reisegewerbe - Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass

Beschreibung

Beschreibung

Im Reisegewerbe ist das Feilbieten von alkoholischen Getränken verboten.

 

Ausnahmen des Verbotes können von der zuständigen Behörde im Einzelfall für ihren Bereich mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zugelassen werden, wenn sich aus der  Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben (§ 56 Abs.1 Nr. 3b und Abs. 2 Gewerbeordnung).

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